In Zukunft sollen mitwirkende Personen und Dienstleister, die bei der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Tätigkeit die Möglichkeit erhalten, von Berufsgeheimnissen Kenntnis zu erlangen, in den § 203 StGB einbezogen werden. Damit sind allerdings eindeutig nicht grundsätzlich alle medizinischen Dienstleister wie z. B. Labore, Radiologen etc. gemeint. Insoweit stellt dann die Einbeziehung dieser externen Dienstleister keine unbefugte Offenbarung von Berufsgeheimnissen mehr dar.
Zudem wird den Berufsgeheimnisträgern bei der Einbeziehung solcher externen Dienstleister die Pflicht auferlegt, dafür Sorge zu tragen, dass die einbezogenen Personen des Dienstleisters zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Diese Pflicht gilt unabhängig von berufsrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Vorgaben. Die Verletzung dieser Pflicht ist strafbewehrt, wenn die einbezogene Person unbefugt ein Geheimnis offenbart. Damit geht auch das Risiko einer Bestrafung auf den Dienstleister über, sofern der Berufsgeheimnisträger seine Dienstleister zur Einhaltung der gesetzlichen Verschwiegenheit verpflichtet hat.
Somit besteht ab Inkraftsetzung des Gesetzes für jedes Unternehmen, das Berufsgeheimnisträger beschäftigt (Krankenhäuser, soziale Einrichtungen, Steuerberater etc.), die folgende Verpflichtung:
Alle vom Berufsgeheimnisträger beauftragten Dienstleister, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Einblick in Berufsgeheimnisse erhalten könnten, werden mit einer einseitigen Erklärung darüber aufgeklärt und aufgefordert, ihre Mitarbeitenden auf Einhaltung der gesetzlichen Schweigepflicht zu verpflichten.
