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Am 27.6.‌2017 wurde vor dem EuGH in der Rs. EUGH Aktenzeichen C-210/16 zur datenschutzrechtlichen Verantwortung für eine Facebook-Fanpage eines Unternehmens mündlich verhandelt. In diesem konkreten Beispiel ging es um die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein als Betreiber einer Facebook-Fanpage, um sich den Nutzern der Plattform zu präsentieren und um Äußerungen in den Medien- und Meinungsmarkt einzubringen.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD) hat gegenüber der Wirtschaftsakademie angeordnet, diese Fanpage zu schließen, weil beim Aufruf der Seite die Nutzerdaten der Besucher von Facebook über ein „Cookie“ erhoben würden. Die Daten würden dann von Facebook u. a. für Zwecke der Werbung sowie für eine auch der Wirtschaftsakademie bereitgestellte Nutzerstatistik genutzt, ohne dass die Nutzer hierüber hinreichend aufgeklärt würden und in diese Nutzung eingewilligt hätten.

Die Wirtschaftsakademie hat gegen diese Anordnung geklagt, in den ersten beiden Instanzen mit Erfolg. Das vom ULD angerufene BVerwG (ZD 2016, ZD Jahr 2016 Seite 393 m. Anm. Petri) ersuchte den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung der DS-RL (RL 95/46/EG). Dabei geht es zum einen um die Frage, ob die Wirtschaftsakademie als Betreiberin der Seite eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Auswahl des Betreibers ihrer Internetrepräsentanz (hier: Facebook) und dessen gesetzmäßigen Umgang mit Daten trifft. Zum anderen sei die Zuständigkeit der Landesdatenschutzbehörde (ULD) zu klären, da Facebook Irland für die Datenverarbeitung und -erhebung alleinverantwortlich ist.