Nach der Halzband-Entscheidung des BGH haftet der Inhaber eines eBay-Kontos für Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße, die über sein Konto begangen wurden als Täter.
Der Grund für die Haftung besteht nach Ansicht des I. Zivilsenats in der vom Account-Inhaber geschaffenen Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat. Diese Grundsätze möchte das OLG Frankfurt nunmehr auch auf Facebook-Accounts übertragen und damit auf soziale Netzwerke.
Im vorliegenden Fall war der Kläger in einem öffentlichem Facebook-Posting schwer beleidigt worden. Der Beklagte hatte angegeben, die Beleidigung hätte auch von jemand anderem gepostet werden können.
Einem Facebook-Account komme eine "mit einem Ebay-Konto vergleichbare Identifizierungsfunktion zu, so dass die Grundlage gegeben ist, den Inhaber eines bestimmten Facebook-Accounts im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er dort selbst die Postings eingestellt", urteilten die Frankfurter Richter.
In der Halzband-Entscheidung hatte der BGH demnach von einem Ebay-Verkäufer gefordert, seine Zugangsdaten "so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt".
Das OLG Frankfurt hat die Revision zum BGH zugelassen.
