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Fotos sind aus der Unternehmenskommunikation nicht wegzudenken – ob auf der Website, in Social Media oder im Recruiting. Doch bei der Verwendung von Bildern mit erkennbaren Personen greifen mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig: Datenschutzrecht, das Recht am eigenen Bild nach dem KUG – und in bestimmten Fällen sogar das Strafrecht. Dies stellt juristisch eine besondere Herausforderung dar, denn private Fotoaufnahmen unterliegen nicht der DSGVO, können aber dennoch strafrechtlich und in Bezug auf das KUG rechtlich bedeutsam sein.

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Sind Fotos nach DSGVO personenbezogene Daten?

Erkennbare Personen auf Fotos oder Videoaufzeichnungen sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO.

Das bedeutet:

  • Jede Aufnahme ist eine Datenverarbeitung.

  • Es bedarf einer Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung oder berechtigtes Interesse).

  • Betroffene müssen transparent informiert werden (Hinweispflichten!).

  • Löschfristen und Speicherbegrenzung sind zu beachten.

Gerade im Unternehmenskontext ist die saubere Dokumentation entscheidend.

 

Welche Bedeutung hat das Kunsturhebergesetz für das Recht am eigenen Bild ? 

Das Kunsturhebergesetz (KUG) regelt das „Recht am eigenen Bild“.

Grundsatz (§ 22 KUG)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Ausnahmen (§ 23 KUG)

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Veröffentlichung ohne Einwilligung möglich (z. B. bei Versammlungen oder Beiwerk). Diese Ausnahmen greifen jedoch nicht, wenn berechtigte Interessen der betroffenen Person verletzt werden.

Zusammenspiel mit der DSGVO

In der Praxis müssen Unternehmen beide Regelungsbereiche prüfen:

  • DSGVO → Zulässigkeit der Datenverarbeitung

  • KUG → Zulässigkeit der Veröffentlichung

 

Welche strafrechtlichen Risiken bestehen nach § 201a StGB?

§ 201a des Strafgesetzbuch (StGB) schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor unbefugten Bildaufnahmen.

Strafbar ist insbesondere:

  • das heimliche Fotografieren oder Filmen in geschützten Räumen (z. B. Sanitär-, Umkleide- oder Pausenräume),

  • das Verbreiten von Aufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der betroffenen Person erheblich zu schaden.

Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.

Wichtig:
Diese strafrechtliche Bewertung erfolgt unabhängig von der DSGVO.

 

Besondere Bedeutung für Unternehmen: Videoüberwachung

Ein besonders sensibler Bereich ist die Videoüberwachung von Betriebsstätten, Verkaufsflächen oder Außenbereichen.

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Videoüberwachung ist regelmäßig nur auf Grundlage eines berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) zulässig, etwa:

  • Schutz vor Diebstahl

  • Wahrnehmung des Hausrechts

  • Sicherung von Gebäuden

Voraussetzung ist stets eine Interessenabwägung.
Nicht zulässig ist eine unverhältnismäßige Dauerüberwachung von Mitarbeitenden oder die Überwachung besonders sensibler Bereiche.

Zusätzlich erforderlich sind:

  • klare Hinweisschilder vor Betreten des überwachten Bereichs,

  • transparente Information über Verantwortlichen und Zwecke,

  • kurze Speicherfristen (regelmäßig wenige Tage),

  • technische und organisatorische Schutzmaßnahmen.

 

Müssen Mitbestimmung und Arbeitsrecht bei Fotos im Unternehmen berücksichtigt werden?

In Betrieben mit Betriebsrat ist Videoüberwachung regelmäßig mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).

Eine verdeckte Überwachung ist nur in absoluten Ausnahmefällen und bei konkretem Verdacht zulässig – andernfalls drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen.

 

Strafrechtliche Relevanz

Videoüberwachung kann auch strafrechtlich relevant werden:

  • Werden Kameras in besonders geschützten Räumen installiert (z. B. Toiletten, Umkleiden), kann § 201a StGB erfüllt sein.

  • Auch das unbefugte Weitergeben oder Veröffentlichen von Überwachungsaufnahmen kann strafbar sein.

Hier geht es nicht mehr nur um Bußgelder der Datenschutzbehörden, sondern um persönliche strafrechtliche Verantwortung der handelnden Personen.

 

Fazit

Ob Fotos für Marketingzwecke oder Videoüberwachung zur Gebäudesicherung – Unternehmen bewegen sich stets im Spannungsfeld von:

  • DSGVO (Datenschutz)

  • KUG (Recht am eigenen Bild)

  • Strafrecht (§ 201a StGB)

Eine isolierte Betrachtung reicht nicht aus. Wer rechtssicher handeln will, muss alle drei Ebenen gemeinsam prüfen.

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