Neue elektronische Widerrufsfunktion im Online-Handel
Für Online-Händler besonders relevant ist die Einführung von § 356a BGB („Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen“).
Künftig gilt:
Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss der Unternehmer sicherstellen, dass Verbraucher über eine klar erkennbare Widerrufsfunktion den Vertrag elektronisch widerrufen können.
Die Funktion muss:
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gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein,
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während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein,
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technisch so ausgestaltet sein, dass die Erklärung unmittelbar abgegeben werden kann.
Ergänzend betrifft § 356e BGB das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.
Inkrafttreten
Die neuen Regelungen zur Widerrufsfunktion treten am 19. Juni 2026 in Kraft.
Hintergrund ist die Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2023/2673
(Art. 2 Abs. 1 S. 2), abrufbar unter:
https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2023/2673/oj/deu
Datenschutzrechtliche Bedeutung
Die elektronische Widerrufsfunktion bedeutet:
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Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten (Widerrufserklärungen),
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ggf. Anpassung von Datenschutzerklärung und Verarbeitungsverzeichnis,
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Überprüfung von Löschfristen,
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Sicherstellung einer revisionssicheren Dokumentation.
Zudem sollten technische Prozesse (z. B. Ticket-Systeme, CRM, Shop-Software) rechtzeitig angepasst werden.
Änderungen im Behandlungsvertragsrecht
Begriffliche Klarstellung: „Behandlungsakte“
In § 630f BGB wird der Begriff „Patientenakte“ durch „Behandlungsakte“ ersetzt.
Damit stellt der Gesetzgeber klar: Die Dokumentationspflicht betrifft alle Behandler, nicht nur Ärzte. Entsprechend werden auch § 27b SGB V und § 341 SGB V
angepasst.
Anpassung des Auskunftsanspruchs (§ 630g BGB)
§ 630g BGB wird an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst – zumindest in der Auslegung des deutschen Gesetzgebers.
Hier geht es insbesondere um den Anspruch auf Einsichtnahme in die Behandlungsakte.
Änderung in der Maritime-Medizin-Verordnung
Auch § 11 Abs. 2 Maritime-Medizin-Verordnung wird entsprechend angepasst.
Inkrafttreten
Die Änderungen zu §§ 630f, 630g BGB, SGB V und Maritime-Medizin-Verordnung traten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Datenschutzrechtliche Relevanz im Gesundheitsbereich
Für Praxen, MVZ, Kliniken und sonstige Behandler bedeutet dies:
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Überprüfung interner Richtlinien und Dokumentationsmuster,
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Anpassung von Informationspflichten,
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Überprüfung von Prozessen zur Akteneinsicht,
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ggf. Anpassung von AV-Verträgen mit Praxissoftware-Anbietern,
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Sensibilisierung des Personals.
Gerade der Auskunftsanspruch nach § 630g BGB steht in enger Wechselwirkung mit Art. 15 DSGVO. Hier ist eine saubere Verzahnung beider Anspruchsgrundlagen erforderlich.
Handlungsempfehlung
Für Online-Händler:
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Rechtzeitige technische Umsetzung der Widerrufsfunktion bis Juni 2026
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Prüfung datenschutzrechtlicher Dokumentation
Für Behandler & Einrichtungen im Gesundheitswesen:
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Anpassung interner Prozesse und Dokumentationsrichtlinien
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Überprüfung der Verfahren zur Akteneinsicht
