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Anfang Februar diesen Jahres wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ veröffentlicht. Die Veröffentlichung finden Sie hier:  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/28/VO.html.

Für Ihre Praxis – insbesondere im E-Commerce sowie im Gesundheitsbereich – ergeben sich wichtige Änderungen, die auch datenschutzrechtliche Berührungspunkte haben.

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Neue elektronische Widerrufsfunktion im Online-Handel

Für Online-Händler besonders relevant ist die Einführung von § 356a BGB („Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen“).

Künftig gilt:

Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss der Unternehmer sicherstellen, dass Verbraucher über eine klar erkennbare Widerrufsfunktion den Vertrag elektronisch widerrufen können.

Die Funktion muss:

  • gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein,

  • während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein,

  • technisch so ausgestaltet sein, dass die Erklärung unmittelbar abgegeben werden kann.

Ergänzend betrifft § 356e BGB das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.

Inkrafttreten

Die neuen Regelungen zur Widerrufsfunktion treten am 19. Juni 2026 in Kraft.

Hintergrund ist die Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2023/2673
(Art. 2 Abs. 1 S. 2), abrufbar unter:
https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2023/2673/oj/deu

 

Datenschutzrechtliche Bedeutung

Die elektronische Widerrufsfunktion bedeutet:

  • Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten (Widerrufserklärungen),

  • ggf. Anpassung von Datenschutzerklärung und Verarbeitungsverzeichnis,

  • Überprüfung von Löschfristen,

  • Sicherstellung einer revisionssicheren Dokumentation.

Zudem sollten technische Prozesse (z. B. Ticket-Systeme, CRM, Shop-Software) rechtzeitig angepasst werden.

 

Änderungen im Behandlungsvertragsrecht

Begriffliche Klarstellung: „Behandlungsakte“

In § 630f BGB wird der Begriff „Patientenakte“ durch „Behandlungsakte“ ersetzt.

Damit stellt der Gesetzgeber klar: Die Dokumentationspflicht betrifft alle Behandler, nicht nur Ärzte. Entsprechend werden auch § 27b SGB V und § 341 SGB V

angepasst.

 

Anpassung des Auskunftsanspruchs (§ 630g BGB)

§ 630g BGB wird an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst – zumindest in der Auslegung des deutschen Gesetzgebers.

Hier geht es insbesondere um den Anspruch auf Einsichtnahme in die Behandlungsakte.

 

Änderung in der Maritime-Medizin-Verordnung

Auch § 11 Abs. 2 Maritime-Medizin-Verordnung wird entsprechend angepasst.

 

Inkrafttreten

Die Änderungen zu §§ 630f, 630g BGB, SGB V und Maritime-Medizin-Verordnung traten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Datenschutzrechtliche Relevanz im Gesundheitsbereich

Für Praxen, MVZ, Kliniken und sonstige Behandler bedeutet dies:

  • Überprüfung interner Richtlinien und Dokumentationsmuster,

  • Anpassung von Informationspflichten,

  • Überprüfung von Prozessen zur Akteneinsicht,

  • ggf. Anpassung von AV-Verträgen mit Praxissoftware-Anbietern,

  • Sensibilisierung des Personals.

Gerade der Auskunftsanspruch nach § 630g BGB steht in enger Wechselwirkung mit Art. 15 DSGVO. Hier ist eine saubere Verzahnung beider Anspruchsgrundlagen erforderlich.

 

Handlungsempfehlung

Für Online-Händler:

  • Rechtzeitige technische Umsetzung der Widerrufsfunktion bis Juni 2026

  • Prüfung datenschutzrechtlicher Dokumentation

Für Behandler & Einrichtungen im Gesundheitswesen:

  • Anpassung interner Prozesse und Dokumentationsrichtlinien

  • Überprüfung der Verfahren zur Akteneinsicht

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