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Das LG Düsseldorf (Az. 38 O 243/23) hat entschieden, dass postalische Kaltakquise unzulässig ist, wenn das werbende Unternehmen seine Informationspflichten vernachlässigt.

Der entscheidende Punkt: Eine Berufung auf das „berechtigte Interesse“ (Art. 6 Abs. 1f DSGVO) setzt voraus, dass alle weiteren DSGVO-Vorgaben eingehalten werden. Wurde der Adressat nicht gemäß Art. 14 DSGVO über die Datenquelle (z. B. den Adresshändler) informiert, entfällt die Grundlage für die Interessenabwägung. In diesem Fall überwiegen die Schutzrechte des Empfängers das Werbeinteresse des Unternehmens.

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Was muss bei postalischen Mailings beachtet werden?

Stellen Sie sicher, dass jede postalische Werbesendung an Nicht-Kunden folgende Elemente zwingend enthält:

  1. Herkunftsnachweis (Art. 14): Geben Sie im Brief oder auf einem Beiblatt konkret an, von welchem Adressdienstleister die Daten stammen.
  2. Hervorgehobener Widerspruch (Art. 21): Der Hinweis auf das jederzeitige Widerspruchsrecht muss optisch deutlich (z. B. durch Fettdruck oder Umrahmung) und getrennt von anderen Informationen gestaltet sein.
  3. Vollständigkeit: Übermitteln Sie sämtliche Pflichtinformationen (Zweck, Speicherdauer, Kontaktdaten des DSB) direkt mit dem ersten Anschreiben.

Fazit für die Praxis

Fehlende Transparenz führt unmittelbar zur Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung.

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