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Das OVG Schleswig hat (B. v. 27.7.‌2016 – 2 MB 11/16; ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) festgestellt, dass die Digitalisierung von Personalakten der Landesbeamten durch einen privaten Unterauftragnehmer nicht im Einklang mit der derzeitigen Rechtslage steht. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage im Beamtenrecht, die die Weitergabe von Personalakten an externe Stellen erlaubt.

Ein Landesbeamter hatte der beabsichtigten Digitalsierung seiner Personalakte durch einen externen Scan-Dienstleister widersprochen und zunächst erfolglos beim VG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Auf seine Beschwerde hin untersagte das OVG die Herausgabe seiner Personalakten. Bei den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Vertraulichkeit und Zweckbindung der Personalakte (§ BEAMTSTG § 50 Beamtenstatusgesetz und § 85 ff. Landesbeamtengesetz) handele es sich um abschließende Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Personalakten, betonte das Gericht. Danach sei der Zugang zu Personalakten nur einem begrenzten Personenkreis möglich. Um diesen Personenkreis zu erweitern, hätte es einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Die Vorschriften des § 17 LDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag seien für die Behandlung von Personalakten wegen des abschließenden Charakters des Landesbeamtengesetzes nicht anwendbar. Ob dies auch für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst gilt, hatte der Senat nicht zu entscheiden.