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Das BAG hat (U. v. 12.7.2016 – BAG Aktenzeichen 9AZR79114 9 AZR 791/14; ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) festgestellt, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ BETRVG § 83 Abs. BETRVG § 83 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG). Die Regelung begründet damit keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Der Kl. ist nach einem Betriebsübergang bei der Bekl. als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitgeberin des Kl. hatte diesem eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte sie dem Kl. gestattet Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. Die Klage blieb in den Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des LAG ist das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten in § BETRVG § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt.

Das BAG hat auch die Revision zurückgewiesen. Die bisherige Arbeitgeberin habe dem Kl. gestattet, für sich Kopien der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen. An diese Erlaubnis sei die Bekl. gebunden (§ BGB § 613 a Abs. BGB § 613A Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Kl. habe damit ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.