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- Autor: Jürgen Bühse
In vielen Projekten haben wir Kunden von der Bedarfsanalyse über die Softwareauswahl bis hin zum Vertragsmanagement, zur Einführungsphase und zur Abnahmeprozedur in allen Fragen begleitet.
In vielen Projekten haben wir Kunden von der Bedarfsanalyse über die Softwareauswahl bis hin zum Vertragsmanagement, zur Einführungsphase und zur Abnahmeprozedur in allen Fragen begleitet.
Die EKD hat mit Wirkung zum 14.07.2015 eine sogenannte IT - Sicherheitsverordnung in Kraft gesetzt. Diese stellt zusammen mit dem Muster IT-Sicherheitskonzept eine verbindliche Grundlage für kirchliche und diakonische Einrichtungen dar. Ganz gleich ob Sie Ihre IT eigenständig oder mit Hilfe externer IT-Dienstleister oder Rechenzentren organisieren.
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e. V. (BITKOM) verwies auf eine Umfrage, nach der neun von zehn Bundesbürger (87 %) direkten Zugang zu ihren persönlichen Gesundheitsdaten haben wollen, die in Arztpraxen, Kliniken, etc. anfallen.
Die DS-GVO verpflichtet Unternehmen künftig bei kritischen Datenverarbeitungen Folgen abzuschätzen und führt das neue Instrument der „Datenschutz-Folgenabschätzung" ein. In dem vom BMF eingerichteten „Forum Privatheit" haben Experten des Fraunhofer-Instituts ISI, des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) und der Universität Kassel das White Paper „Datenschutz-Folgenabschätzung" erarbeitet.
Das EU-Parlament hat eine Datenschutzgrundverordnung (EU-DGV) beschlossen. Diese tritt am 4. Mai 2016 in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben ab diesem Datum 2 Jahre Zeit, das Gesetz in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich umzusetzen. Bis dahin bleiben also alle bundesdeutschen und damit auch kirchlichen Gesetze in ihrer jeweiligen Fassung gültig. Doch welche grundlegenden Konsequenzen ergeben sich aus der neuen Verordnung?
Die fortwährend über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen andauernde und während der Arbeitszeit erfolgende private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses im Umfang von knapp 40 Stunden berechtigt den Arbeitgeber wegen der darin liegenden Verletzung der Arbeitspflicht auch dann zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung arbeitsvertraglich in Ausnahmefällen innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist.
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