Wenn externe Dienstleister, wie z. B. Rechenzentren, Softwarehäuser und sonstige IT-Dienstleister oder auch niedergelasse Praxen, Labors etc. für Ihr Unternehmen Dienstleistungen erbringen und im Rahmen dieser Tätigkeit für Sie Daten verarbeiten oder nutzen, ist dazu der Abschluss einer gesonderten "Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung" vorgeschrieben. Da an die Inhalte einer derartigen Vereinbarungen gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen gestellt werden, existieren für derartige Fälle in der Regel Standardvertragsformulare Ihres Unternehmens. Sofern ein derartiger Vertrag zur "Aufragsverarbeitung" vorliegt, benötigen Sie für die Weitergabe von Daten an diese Dienstleister keine Genehmigung der betroffenen Personen. Für die Ausarbeitung derartiger Verträge sollte immer die/der Datenschutzbeauftragte hinzugezogen werden.
