Ja, denn auch für solche schriftlichen Akten kann ein ein Löschanspruch gemäß Artikel 17 der DS-GVO in Betracht gezogen werden. Dabei hat z. B. das LAG BW betont, dass die DS-GVO keine ausdrückliche Anforderung an eine elektronische Datenverarbeitung stellt. Es reicht aus, dass eine strukturierte Sammlung personenbezogener Daten vorliegt, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist. In diesem Zusammenhang ist die einheitliche und gleiche Gestaltung der Akten von entscheidender Bedeutung, was in Akten, die nach Personen gegliedert sind, immer der Fall ist.
