Nein. Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel wie „Der Arbeitnehmer willigt in die Verarbeitung personenbezogener Daten ein“ genügt nicht.
Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und jederzeit widerrufbar sein – das ist im Arbeitsverhältnis kaum möglich, weil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
