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In den meisten Fällen nicht. Eine Abmahnung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Absender dazu rechtlich befugt ist – zum Beispiel ein Wettbewerber bei einem tatsächlichen Wettbewerbsverstoß oder eine betroffene Person, die ihre eigenen Datenschutzrechte verletzt sieht.
Private Unternehmen oder Einzelpersonen, die sich selbst zum „Datenschutzhüter“ erklären, haben keine Befugnis, andere Unternehmen zur Zahlung oder Unterlassung zu zwingen.
Fehlt diese Grundlage, ist das Schreiben rechtlich bedeutungslos – auch wenn es offiziell oder juristisch klingt.