Impressumspflichten nach dem neuen Medienstaatsvertrag (MStV) für Unternehmen (2)

Seit dem 7. November 2020 ist der neue sog. Medienstaatsvertrag in Kraft. Der "Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung" (MStV) löst damit den bisher gültigen "Rundfunkstaatsvertrag" ab. Aus diesem Vertrag lassen sich für Unternehmen auch Pflichten für die Angaben im Impressum ableiten.

Anbieter von Webseiten, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken veröffentlicht werden, müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig den Namen und die Anschrift des Anbieters und bei juristischen Personen auch die Vertretungsberechtigten angeben.

Darüber hinaus müssen Webseiten mit journalistisch-redaktionell gestalteten Seiten zusätzlich zu den Angaben gemäß §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes  Angaben zum redaktionell, inhaltlich Verantwortlichen mit Namen und Adresse zur Verfügung stellen. Falls hier mehrere Personen benannt werden, muss klar erkennbar sein, wer für welchen Bereich verantwortlich ist. Dabei müssen die benannten Verantwortlichen ihren ständigen Aufenthalt im Inland haben und geschäftsfähig sowie strafrechtlich verfolgbar sein.

Es ist nach wie vor umstritten, inwieweit bei den Angaben zum Verantwortlichen auch der Bezug zum entsprechenden Paragrafen des Medienstaatsvertrages hergestellt werden muss, insbesondere, da der Vertrag schon in der jetzigen Fassung als kündbarer Vertrag vereinbart wurde.

Ich empfehle dennoch, den Bezug herzustellen und bisherige Formulierungen mit Bezug auf § 55 (2) Rundfunkstaatsvertrag (RStV) durch folgende Formulierung zu ersetzen:

           "Verantwortlich im Sinne des § 18 (2) MStV: Vorname Nachname Adresse"

Doch was genau sind journalistisch, redaktionell gestaltete Angebote? Allgemein gefasst Angaben zum Unternehmen ("Über uns") und zu den Angeboten und Dienstleistungen des Unternehmens gelten noch nicht als journalistische Beiträge. Im Gegensatz dazu aber z. B. News-Ticker, Blogs, persönliche Meinungen, Rezensionen und die Beschreibung von Beispielen für die Anwendung von Produkten oder die Wirkung von Dienstleistungen. Aber auch die Verlinkung mit selbst verantworteten Facebookseiten oder Instagramseiten kann die Website insgesamt ggf. als journalistisches Angebot erscheinen lassen. Wer sich nicht sicher ist, kann die o. g. Formulierung auch aufnehmen, selbst wenn die Website tatsächlich kein journalistisches Angebot darstellt.

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