LAG Baden-Württemberg: Fristlose Kündigung des Betriebsrats nach Datenschutzverstoß (2)
Die fristlose Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters und Betriebsrats der Robert Bosch GmbH war gerechtfertigt, da der Mitarbeiter personenbezogene Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) von anderen Mitarbeitern der Betriebsöffentlichkeit offen gelegt hat und dadurch auch die Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffnet hat, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund zu haben (LAG Baden-Württemberg Urt. v. 25.3.‌2022 – 7 Sa 63/21; ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen).
Der Kläger, ein bei der Robert Bosch GmbH seit 1997 angestellter Entwicklungsingenieur, war seit 2006 Mitglied des Betriebsrats und seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Ihm wurde mit Zustimmung des Betriebsratsgremiums auf Grund eines Datenschutzverstoßes in einem vorhergehenden Kündigungsschutzverfahren außerordentlich gekündigt.
Der Kläger soll aus Prozessakten Schriftsätze der beklagten Robert Bosch GmbH und damit auch personenbezogene Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten von Mitarbeitern der Beklagten unter voller Namensnennung, veröffentlicht haben. Diese personenbezogenen Daten habe der Kläger einem größeren Verteilerkreis mithilfe eines Zugriffs auf eine Dropbox offenbart.
Den Kündigungsschutzantrag hatte das ArbG (Urt. v. 4.8.‌2021 – 25 Ca 1048/19) mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger mit der Veröffentlichung weiter Teile der Prozessakten durch die Zurverfügungstellung des Dropbox-Links in rechtswidriger Weise gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum LAG Baden-Württemberg blieb ohne Erfolg. Wer iRe von ihm angestrengten Gerichtsverfahrens bestimmte Schriftsätze der Gegenseite, in denen Daten, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten), verarbeitet werden, der Betriebsöffentlichkeit durch die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Links offenlege und dadurch auch die Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffne, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund zu haben, verletze rechtswidrig und schuldhaft Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen namentlich benannten Personen. Folge sei, dass vorliegend die außerordentliche Kündigung der Beklagten gerechtfertigt sei.