verträglich
Der Abschluss eines Vertrages zwischen einem Auftraggeber oder einer Auftraggeberin (Auftraggeber) und PERGON Unternehmensberatung e. K. (Auftragnehmerin) kommt zu folgenden Bedingungen zustande:
Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Die Geltung etwaiger Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Grundsätzlich werden die von der Auftragnehmerin geschuldeten Leistungen als selbständige Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. Sollte ausnahmsweise ein Werk geschuldet sein, gelten gesonderte Bedingungen für Werkverträge, die nicht Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen sind.
1) Wiederkehrende Dienstleistungen
a) Der Vertrag beginnt an dem in diesem Vertrag bezeichneten Zeitpunkt und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung des Vertrages kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch frühestens zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gemäß Punkt A 4. dieses Vertrages erfolgen. Falls der Vertrag nicht vertragsgemäß gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um 1 weiteres Kalenderjahr. Das Recht beider Parteien auf Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Jede Kündigung des Vertrages muss schriftlich erfolgen. Falls eine Kündigung des Vertrages durch die Auftragnehmerin aus wichtigem Grund erfolgt, schuldet der Auftraggeber der Auftragnehmerin die Vergütung bis zum nächstmöglichen regulären Vertragsende.
b) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass sie in der Regel innerhalb von ca. 6 Stunden während der täglichen Arbeitszeit am Montag bis Freitag von 09.00 bis 16.00 Uhr auf die telefonisch oder elektronisch eingehenden Anfragen reagieren kann und nötigenfalls auch kurzfristig für Termine am Sitz des Auftraggebers und für Ausarbeitungen am Sitz der Auftragnehmerin zur Verfügung steht. Für den Fall, dass eine derartige Reaktionszeit temporär nicht gewährleistet werden kann (Krankheitsfall, Urlaub, Weiterbildung etc.), teilt die Auftragnehmerin dies schriftlich dem Auftraggeber mit.
Die Auftragnehmerin ist in ihrer Rolle als Datenschutzbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Fachaufgaben weisungsfrei. Er hat mit allen betroffenen Stellen des Auftraggebers im erforderlichen Umfang zusammenzuarbeiten. Das gilt insbesondere für alle juristischen, Personal-, Datenverarbeitungs- und Organisationsfragen. Die Auftragnehmerin ist in der ihr zugewiesenen Funktion direkt der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand bzw. den InhaberInnen des Auftraggebers unterstellt und berichtet direkt an diese.
c) Seine Verpflichtungen aus diesem Dienstvertrag wird die Auftragnehmerin nach eigenem billigen Ermessen höchstpersönlich oder durch von ihm zu beschäftigendes Hilfspersonal gemäß Art. 38 Abs. 2 DS-GVO erfüllen. Als Hilfspersonal wird die Auftragnehmerin nur seine Arbeitnehmer oder von ihm auf Eignung und Fachkunde geprüfte freie Mitarbeiter einsetzen.
Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin im Bedarfsfall in seinen Räumlichkeiten einen Büro-Arbeitsplatz mit Zugang zum Internet zur Verfügung. Darüber hinaus ermöglicht der Auftraggeber der Auftragnehmerin ggf. den Fernzugriff auf den für die Auftragnehmerin eingerichteten Desktop in seiner Domäne.
d) Organisatorische Absprachen, kein Weisungsrecht
Nach Abschluss dieses Dienstvertrages werden die Parteien organisatorische Absprachen, soweit sich diese nicht aus den Bedingungen zu diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich treffen. Diese betreffen insbesondere die Eingliederung der Auftragnehmerin und den Umfang der Präsenz der Auftragnehmerin im Betrieb des Auftraggebers. Diese betreffen ebenso die vom Auftraggeber der Auftragnehmerin zur Verfügung zu stellenden Ressourcen für den Kontakt zu Arbeitnehmern und Vertragspartnern des Auftraggebers sowie sonstigen betroffenen Personen Diese einvernehmlichen Konkretisierungen der Zusammenarbeit erfolgen in Textform (§ 126b BGB). Die Auftragnehmerin hat keinerlei Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern des Auftraggebers. Ihm steht auch nicht das Recht zu, den Auftraggeber zu vertreten.
e) Die Auftragnehmerin erhält für ihre Tätigkeit monatlich eine pauschale Vergütung gemäß Vertrag. Mit dieser Pauschale sind alle Tätigkeiten der Auftragnehmerin an ihrem Sitz und darüber hinaus insgesamt jährlich bis zu der im Vertrag festgelegten Anzahl Arbeitsstunden pro Kalenderjahr (Jahreskontingent) vor Ort an Standorten des Auftraggebers abgegolten. Darüber hinaus gehende Arbeitszeiten vor Ort werden als außergewöhnliche Beratungsleistung gemäß Preisliste nach Aufwand vergütet. Eine teilweise oder völlige Übertragung des Jahreskontingentes auf ein Folgejahr ist nicht möglich. Für die monatliche pauschale Vergütung erfolgt keine gesonderte Rechnungstellung der Auftragnehmerin, die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ergibt sich allein aus dem Vertrag. Nach Abschluss des Vertrages erhält der Auftraggeber eine förmliche Auftragsbestätigung mit allen buchhalterisch notwendigen Informationen.
f) Die Reisekosten für die in Kapitel A. 3 dieses Vertrages definierte Anzahl an Anfahrten zum Auftraggeber zur Ableistung der vereinbarten Arbeitsstunden vor Ort sind durch die monatliche pauschale Vergütung abgegolten. Darüber hinaus gehende Anfahrten werden berechnet mit 100,00 € pro angefangene 100 Entfernungs-KM (schnellste Straßenverbindung) zwischen Sitz des Auftraggebers und der Auftragnehmerin. Diesbezügliche Reisezeiten werden nicht als Arbeitszeit gerechnet. Sonstige, gesondert beauftragte Reisen für den Auftraggeber werden mit 0,50 €/km ab Sitz des Auftraggebers vergütet, Reisezeiten werden dabei zu den üblichen Stundensätzen abgerechnet, sofern sie nicht im Rahmen des Jahreskontingents geleistet werden.
2. Außergewöhnliche Beratungsleistungen
Außergewöhnliche Beratungsleistungen sind solche, die über die in Kapitel A 1 des Vertrages beschriebenen Leistungen hinausgehen. Diese werden auf der Grundlage der im Vertrag vereinbarten Vergütung ausnahmslos gesondert schriftlich vereinbart. Dies gilt insbesondere für die Anfertigung von Gutachten, Beschreibung neuer Verfahren oder Verarbeitungen sowie außerplanmäßige Unterstützung in IT-Projekten und sonstige individuelle Beratungsleistungen.
a) Stellt sich während der Ausführung außergewöhnlicher Beratungsleistungen heraus, dass sich die Tatsachen geändert haben, die bei Vertragsabschluss Voraussetzung zum Abschluss des Vertrages waren, , insbesondere rechtliche, organisatorische oder technische Voraussetzungen eine Änderung erfahren haben oder erst jetzt bekannt werden, werden sich die Parteien dies wechselseitig unverzüglich schriftlich mitteilen. Begründen diese Umstände zusätzliche Aufwendungen der Auftragnehmerin zur Erreichung des Vertragszwecks (Mehraufwendungen), ist die Auftragnehmerin verpflichtet, dies dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Die Auftragnehmerin wird in diesem Fall die geänderte Situation analysieren und schriftliche darstellen, inwieweit sich die geänderte Situation auf den zeitlichen und finanziellen Rahmen auswirkt. Sollte sich durch diese besonderen Umstände der ursprüngliche, vertragsgegenständliche Aufwand um nicht mehr als 10% des Auftragswertes erhöhen, so wird dieser Mehraufwand im Rahmen des bestehenden Vertrages als Mehraufwand durch den Auftragnehmer abgerechnet. Sollte sich der ursprüngliche Auftragswert jedoch um mehr als 10 % erhöhen wird die Auftragnehmerin ggf. ein neues Angebot abgeben und bis dahin die Arbeiten einstellen. Der Auftraggeber entscheidet sodann, ob der alte Auftrag fortgeführt oder das neue Angebot Vertragsgegenstand wird (Zusatzleistungen). Falls sich der Auftraggeber dazu entscheidet, dieses neue Angebot nicht anzunehmen, wird derjenige Tatbestand, der einen Mehraufwand gemäß Zusatzangebot begründet, in der Fortsetzung der Arbeit unberücksichtigt gelassen. Falls der Auftraggeber den Vertrag kündigt, schuldet er sodann die vereinbarte Vergütung.
b) Die Auftragnehmerin führt im Rahmen der Durchführung außergewöhnlicher Beratungsleistungen aktuelle Protokolle ihrer Tätigkeiten und der während der Durchführung getroffenen Vereinbarungen und Ergebnisse. Falls im Verlauf der Auftragsausführung festgestellt wird, dass geplante Termine nicht eingehalten und/oder der geschätzte Aufwand überschritten werden kann, wird die Auftragnehmerin rechtzeitig dem Auftraggeber davon Kenntnis geben und Maßnahmen vorschlagen, um die Überschreitung zu vermeiden oder einzugrenzen.
c) Hat die Auftragnehmerin die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.
d) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Honorare für die vereinbarten Leistungen sowie für Zusatzleistungen und Mehraufwendungen gemäß Preisliste.
e) Alle Abrechnungen außergewöhnlicher Beratungsleistungen aus diesem Vertrag erfolgen ausnahmslos nach geleistetem Aufwand. Zusammenfassungen von Zahlungen und/oder die Gewährung von Sonderpreisen für eine fest definierte Summe von Arbeitsstunden oder –tagen begründen ebenso wenig wie Abschlagszahlungen im Voraus oder im Nachhinein eine andere als aufwandsabhängige Zahlungsweise.
f) Die sich ergebenen Mehraufwendungen und Zusatzleistungen gemäß 2. a) dieser Bedingungen werden bei entsprechendem Nachweis der Auftragnehmerin zu den Stundensätzen nach der jeweils gültigen Preisliste der Auftragnehmerin abgerechnet, sofern dafür keine abweichenden Konditionen vereinbart sind.
g) Die Auftragnehmerin rechnet über die vorstehend genannten Kosten in der Regel wöchentlich unter Beifügung von Belegen über die Leistungen, Zusatzleistungen und Mehraufwendungen ab.
h) Die Zahlung der berechneten Leistungen und Auslagen muss auf dem jeweils genannten Konto der Auftragnehmerin innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungsdatum eingehen.
i) Die Reisekosten für die in Kapitel A. beschriebene Leistung werden berechnet mit 100,00 € pro angefangene 100 Entfernungs-KM (schnellste Straßenverbindung) zwischen Sitz des Auftraggebers und der Auftragnehmerin. Diesbezügliche Reisezeiten werden nicht als Arbeitszeit gerechnet. Sonstige, gesondert beauftragte Reisen für den Auftraggeber werden mit 0,50 €/km ab Sitz des Auftraggebers vergütet, Reisezeiten werden dabei zu den üblichen Stundensätzen abgerechnet.
3. Rechte an Arbeitsergebnissen/Aufbewahrung
Soweit die vom Auftragnehmer erarbeiteten Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält für die Dauer des Vertragsverhältnisses das einfache, nicht übertragbare Recht, die Arbeitsergebnisse im Rahmen des vertraglichen Zweckes für seine eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen.
a) Die Auftragnehmerin kann die Weitergabe der von ihm im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Ergebnisse durch den Auftraggeber an Dritte von Bedingungen, insbesondere von Regelungen über die Haftung und/oder einem Entgelt abhängig machen. Die Auftragnehmerin bewahrt die ihm aus Anlass der Auftragsdurchführung übergebenen sowie die von ihm selbst angefertigten wesentlichen Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel für die Dauer von zehn Jahren nach Vertragsbeendigung auf.
b) Nach Ausgleich aller Ansprüche aus dem Vertrag hat die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag vom Auftraggeber und für diesen erhalten hat. Das gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die Auftragnehmerin kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:
a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle vom Auftragnehmer erbetenen und zur Auftragsdurchführung notwendigen Dokumente und Informationen bereitwillig zur Verfügung zu stellen.
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, den Auftragnehmer ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände zu informieren, die von Bedeutung für den Auftrag der Auftragnehmerin sein könnten.
Sollten sich nach der Auftragsbestätigung und während der Auftragsdurchführung die von den Parteien vorausgesetzten Grundlagen insbesondere rechtlicher, organisatorischer oder technischer Art, ändern oder neue Informationen dieser Art bekannt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Auch unterrichtet der Auftraggeber den Auftragnehmer frühzeitig über neue Planungen und Strategien, die Auswirkungen auf die vereinbarte Tätigkeit der Auftragnehmerin haben.
c) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner für alle Fragen für die Tätigkeiten der Auftragnehmerin nach diesem Vertrag. Der Ansprechpartner muss mit datenschutzrechtlichen Fragen vertraut sein und an entsprechenden Schulungen teilgenommen haben. Er kann vom Auftraggeber jederzeit schriftlich mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat, in Notfällen auch kurzfristiger, gewechselt werden. Der neue Ansprechpartner hat an einer gegebenenfalls zusätzlich zu vereinbarenden und zu vergütenden Schulung durch den Auftragnehmer kurzfristig teilzunehmen.
5. Zahlungsbedingungen, Preiserhöhungen
a) Alle Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Steuern, Skonto wird nicht gewährt.
b) Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Alle anderen Aufrechnungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
c) Pauschale Absprachen über Konditionen außerhalb dieses Vertrages finden auf die Konditionen dieses Vertrages keine Anwendung, sowie auch die mit diesem Vertrag vereinbarten Arbeitskontingente und Konditionen keinerlei Auswirkungen auf Konditionen sonstiger Verträge haben.
d) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung sowohl für die pauschalen Leistungen als auch für außergewöhnliche Beratungsleistungen schriftlich mit einer Ankündigungsfrist von maximal drei Monaten -jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres- zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung im Vergleich zum letzten gültigen Vergütungssatz mehr als 8 %, ist der Auftraggeber sodann berechtigt, das bestehende Vertragsverhältnis außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu kündigen. Eine solche Preiserhöhung findet maximal alle zwei Jahre statt in Jahren mit gerader Zahl und erstmals nach Ablauf der ersten vereinbarten Laufzeit.
6. Haftung:
a) Unabhängig von den nachstehenden Vorschriften haftet die Auftragnehmerin immer höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für übernommene Garantien, bei Arglist oder bei einer Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz. In allen anderen Fällen haftet die Auftragnehmerin wie folgt:
b) Die Auftragnehmerin haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch ihre Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
c) Die Auftragnehmerin haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen.
d) Die Auftragnehmerin haftet für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihre Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen sowie vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen höhenmäßig begrenzt auf 50.000,00 € für jeden einzelnen Schadensfall, jährlich insgesamt 100.000,00 €.
Als einzelner Schadensfall im Sinne dieses Absatzes gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergibt, mag sie sich auch aus einzelnen zeitlich zusammenhängenden erbrachten Leistungsteilen zusammensetzen. Falls nach Auffassung des Auftraggebers der voraussehbare Schaden den Betrag von 50.000,00 € nicht unerheblich übersteigen kann, ist die Auftragnehmerin bereit, auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers im Rahmen der Möglichkeit einer Höherversicherung einen höheren Haftungshöchstbetrag zu vereinbaren. Die Mehrkosten für diese Absicherung trägt der Auftraggeber.
7. Geheimhaltung/Datenschutz:
a) Auftragnehmerin und Auftraggeber verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen vor oder während der Auftragsdurchführung über und durch den/die jeweilige/n Vertragspartner/in und/oder seine/hre Beschäftigten bzw. Beauftragten direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zur Kenntnis gelangen, sowie die Inhalte dieses Vertrages dauerhaft bis über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus geheim zu halten. Besteht für die Parteien erkennbar ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, wird für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung vereinbart. Die Parteien dieses Vertrages bleiben daneben berechtigt, über den Betrag der Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Vertragsstrafe wird darauf angerechnet.
b) Die Parteien verpflichten sich, für die Einhaltung aller gültigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu sorgen. Die durchzuführende Leistung stellt keinesfalls eine Form der Auftragsverarbeitung dar.
8. Allgemeines
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gilt auch für das Füllen von Lücken.
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Auftragnehmerin.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über seine Wirksamkeit ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat, der Sitz der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, wahlweise auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.