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DSK-Beschluss zur Abfrage des Impfstatus' durch Arbeitgeber

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat einen aktuellen Beschluss veröffentlicht, der die Regelungen des aktuellen Infektionsschutzgesetzes verdeutlicht. Dabei wurde insbesondere herausgestellt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Impfstatus von Beschäftigten ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung grundsätzlich nicht verarbeiten dürfen -auch nicht im Rahmen der COVID-19-Pandemie.

BGH: Erben erhalten Zugang zu Facebook-Nutzerkonto

Der BGH hat (B. v. 27.8.‌2020 – BGH Aktenzeichen III ZB 30/20) festgestellt, dass den Erben Zugang zu einem Benutzerkonto der verstorbenen Tochter zu gewähren ist, wie zuvor der Erblasserin selbst (mit Ausnahme einer aktiven Nutzung).

Datenschutz in der Arztpraxis

Der Umgang mit Informationen von und über Patientinnen und Patienten ist immanenter Bestandteil ärztlicher Tätigkeit. Nicht nur im Zuge der fortschreitenden „Digitalisierung im Gesundheitswesen“ sind Ärztinnen und Ärzte daher gehalten, den Schutz von Patienteninformationen sicherzustellen. Neben der ärztlichen Schweigepflicht, die der Wahrung des Patientengeheimnisses dient, sind Bestimmungen des Datenschutzrechtes zu beachten.

Selbst-Check für Arztpraxen

Bei der Verarbeitung von Patientendaten in einer Arzt-/Zahnarztpraxis sind nicht nur die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes {BDSG) und küntig der EU-Datenschutzgrundverordnung , sondern zudem die besonderen Anforderungen der „ärztlichen Schweigepflicht" zu be­achten. Die Anforderungen an den Schutz des Patientengeheimnisses sind hoch. Es gilt, viele Fehlerquellen zu bedenken. Nicht nur Ärzte/Zahnärzte,sondern auch die Mitarbeite­ rinnen und Mitarbeiter der Praxis tragen die Verantwortung. Und das nicht nur als Angestellte, sondern eben auch persönlich, da Verletzungen des Privatgeheimnisses eben eine Straftat darstellen könnten.

Betriebsübergang bei Weiterführung einer Arztpraxis

Von einem Betriebsübergang i.S. des § BGB § 613a BGB ist bei Weiterführung einer Arztpraxis auszugehen, wenn innerhalb der bisherigen Praxisräume die bestehende fachärztliche Ausrichtung beibehalten wird, die vorhandenen medizinischen und technischen Einrichtungen, wie unter anderem Röntgenanlage, EKG-Gerät, Instrumente sowie die Patientenunterlagen weitergenutzt werden und durch organisatorische sowie personelle Vorkehrungen der bisherige Patientenkreis gezielt weiter an die Praxis herangeführt wird.

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