Der Abschluss eines Vertrages mit PERGON Unternehmensberatung kommt unter Zugrundelegung der folgenden Bedingungen zustande:
1. Vertragsschluss/Geltungsbereich:
Diese Bedingungen gelten für das vorstehende Angebot und alle weiteren daraus folgenden Aufträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Auftragserteilung:
a) Grundsätzlich werden die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen als selbständige Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. Sollte ausnahmsweise ein Werk geschuldet sein, gelten die zusätzlichen Bedingungen für Werkverträge (Ziffer 8 dieser Bedingungen).
b) Stellt sich während der Auftragsdurchführung heraus, dass sich die Tatsachen, die bei Vertragsabschluss Voraussetzung zum Abschluss des Vertrages waren, geändert haben, insbesondere rechtliche, organisatorische oder technische Voraussetzungen eine Änderung erfahren haben oder erst jetzt bekannt werden, werden die Parteien dies sich wechselseitig unverzüglich schriftlich mitteilen. Begründen diese Umstände zusätzliche Aufwendungen des Auftragnehmers zur Erreichung des Vertragszwecks (Mehraufwendungen), ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen.
Der Auftragnehmer wird in diesem Fall die geänderte Situation analysieren, eine schriftliche Darstellung abgeben, inwieweit sich die geänderte Situation auf den zeitlichen und finanziellen Rahmen auswirkt. Sollte sich durch diese besonderen Umstände der ursprüngliche, vertragsgegenständliche Aufwand um nicht mehr als 10% des Auftragswertes erhöhen, so wird dieser Mehraufwand im Rahmen des bestehenden Vertrages als Mehraufwand durch den Auftragnehmer abgerechnet. Sollte sich der ursprüngliche Auftragswert um mehr als 10 % erhöhen wird der Auftragnehmer ggf. ein neues Angebot abgeben. Der Auftraggeber entscheidet sodann, ob der alte Auftrag fortgeführt oder das neue Angebot Vertragsgegenstand wird (Zusatzleistungen). Falls sich der Auftraggeber dazu entscheidet, dieses neue Angebot nicht anzunehmen, wird derjenige Tatbestand, der einen Mehraufwand gem. Zusatzangebot begründet, in der Fortsetzung der Arbeit unberücksichtigt gelassen. Falls der Auftraggeber den Vertrag kündigt, schuldet er sodann die vereinbarte Vergütung.
3. Durchführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer:
a) Der Auftragnehmer führt im Rahmen der beauftragten Tätigkeiten aktuelle Protokolle seiner Tätigkeiten und der während der Durchführung getroffenen Vereinbarungen und Ergebnisse. Falls im Verlauf des Projektes festgestellt wird, dass die geplanten Termine nicht eingehalten und/oder der geschätzte Aufwand. überschritten werden kann, wird er rechtzeitig dem Auftraggeber davon Kenntnis geben und Maßnahmen vorschlagen, um die Überschreitung zu vermeiden oder einzugrenzen.
b) Hat der Auftragnehmer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.
c) Soweit die vom Auftragnehmer erarbeiteten Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält das einfache, nicht übertragbare Recht, die Arbeitsergebnisse im Rahmen des vertraglichen Zweckes für seine eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen. Der Auftragnehmer kann die Weitergabe der von ihm im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Ergebnisse durch den Auftraggeber an Dritte von Bedingungen, insbesondere von Regelungen über die Haftung und/oder einem Entgelt abhängig machen.
d) Der Auftragnehmer bewahrt die ihm aus Anlass der Auftragsdurchführung übergebenen sowie die von ihm selbst angefertigten wesentlichen Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel für die Dauer von fünf Jahren nach Vertragsbeendigung auf. Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist.
d) Der Auftragnehmer bewahrt die ihm aus Anlass der Auftragsdurchführung übergebenen sowie die von ihm selbst angefertigten wesentlichen Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel für die Dauer von fünf Jahren nach Vertragsbeendigung auf. Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist.
e) Nach Ausgleich aller Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag vom Auftraggeber und für diesen erhalten hat. Das gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:
a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle vom Auftragnehmer erbetenen und zur Auftragsdurchführung notwendigen Dokumente und Informationen bereitwillig zur Verfügung zu stellen.
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, dem Auftragnehmer ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände zu informieren, die von Bedeutung für den Auftrag des Auftragnehmers sein könnten. Sollten sich nach der Auftragsbestätigung und während der Auftragsdurchführung die von den Parteien vorausgesetzten Grundlagen insbesondere rechtlicher, organisatorischer oder technischer Art, ändern oder neue Informationen dieser Art bekannt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
5. Rechnungsstellung, Zahlung:
a) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Honorare für die in diesem Vertrag aufgeführten Leistungen sowie für Zusatzleistungen und Mehraufwendungen gem. der in Kapitel A Abs. 7 genannten Konditionen.
b) Alle Abrechnungen aus diesem Vertrag erfolgen ausnahmslos nach geleistetem Aufwand. Zusammenfassungen von Zahlungen und/oder die Gewährung von Sonderpreisen für eine fest definierte Summe von Arbeitsstunden oder –tagen begründen ebenso wenig wie Abschlagszahlungen im Voraus oder nachhinein eine andere als aufwandsabhängige Zahlungsweise.
c) Der Auftragnehmer protokolliert alle für die Durchführung dieses Auftrages erbrachten Leistungen, Zusatzleistungen und Mehraufwendungen und belegt alle verauslagten Kosten.
Der Auftragnehmer protokolliert alle für die Durchführung dieses Auftrages erbrachten Leistungen, Zusatzleistungen und Mehraufwendungen und belegt alle verauslagten Kosten.
d) Die sich ergebenen Mehraufwendungen gem. B. Abs. 2.b und Zusatzleistungen gem. B. Abs. 2.b werden bei entsprechendem Nachweis des Auftragnehmers zu den Stundensatzpauschalen nach der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers abgerechnet, sofern dafür unter Kapitel A Abs. 7 keine abweichenden Konditionen vereinbart sind.
e) Der Auftragnehmer rechnet über die vorstehend genannten Kosten in der Regel wöchentlich unter Beifügung von Belegen über die Leistungen, Zusatzleistungen, Mehraufwendungen und verauslagten Kosten ab.
f) Die Zahlung der berechneten Leistungen und Auslagen muss auf dem jeweils genannte Konto des Auftragnehmers innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungsdatum eingehen.
g) Alle Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Steuern, Skonto wird nicht gewährt.
h) Der Kunde ist nur berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Alle anderen Aufrechnungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
6. Haftung:
a) Unabhängig von den nachstehenden Vorschriften haftet der Auftragnehmer immer höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für übernommene Garantien, bei Arglist oder bei einer Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz. In allen anderen Fällen haftet der Auftragnehmer wie folgt:
b) Der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch seine Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen
c) Der Auftragnehmer haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen.
d) Der Auftragnehmer haftet für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch seine Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen sowie vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen, bei Vermögensschäden höhenmäßig begrenzt auf 50.000,00 € für jeden einzelnen Schadensfall, jährlich insgesamt 100.000,00 € und bei Tätigkeitsschäden höhenmäßig begrenzt auf 25.000,00 € für jeden einzelnen Schadensfall, jährlich insgesamt auf 50.000,00 €.
Als einzelner Schadensfall im Sinne dieses Absatzes gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergibt, mag sie sich auch aus einzelnen zeitlich zusammenhängenden erbrachten Leistungsteilen zusammensetzen. Falls nach Auffassung des Auftraggebers der voraussichtbare Schaden für den Betrag von 50.000,00 € nicht unerheblich übersteigen kann, ist der Auftragnehmer bereit, auf entsprechenden Hinweis im Rahmen der Möglichkeit einer Höherversicherung einen höheren Haftungshöchstbetrag zu vereinbaren. Soweit ein wesentlich höheres Schadensrisiko für den Auftragnehmer vorhersehbar ist, wird er von sich aus dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme im Rahmen der Möglichkeit einer Höherversicherung anbieten. Die Vereinbarung einer höheren Haftungssumme kann der Auftragnehmer bei der Bemessung seiner Vergütung berücksichtigen.
7. Geheimhaltung/Datenschutz:
a) Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen vor oder während der Auftragsdurchführung über und durch den jeweiligen Vertragspartner und/oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Beauftragten direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zur Kenntnis gelangen, geheim zu halten. Besteht für die Parteien erkennbar ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, wird für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung vereinbart. Die Parteien dieses Vertrages bleiben daneben berechtigt, über den Betrag der Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
b) Die Parteien verpflichten sich, für die Einhaltung aller gültigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu sorgen.
8. Besondere Vorschriften für Werkverträge:
Ist Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers ausnahmsweise die Erstellung eines Werkes, gilt folgendes:
a) Abnahme:
Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, gilt das Werk als abgenommen.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, tritt an die Stelle der Abnahme die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber über die Vollendung des Werkes.
Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.
b) Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung:
Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften des Werkes sind dem Auftragnehmer nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Eine nur unerhebliche Minderung des Werkes oder die Tauglichkeit des Werkes begründet keine Gewährleistungsansprüche. Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Nacherfüllung, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder ein mangelfreies Werk herzustellen, sofern dies mit einem für den Auftragnehmer angemessenen Aufwand möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber stattdessen Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Ablieferung des Werkes bzw. Beendigung der beanstandeten Tätigkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei verdeckten Mängeln hat der Auftraggeber den Anspruch auf Nacherfüllung unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels schriftlich geltend zu machen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat. Die Haftung für Schäden und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Mängeln richtet sich nach der Haftungsbestimmung dieser Bedingungen (Ziffer 6). Die Verjährungsfrist für Werkleistungen beginnt mit der Abnahme. Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels des Werkes verjähren in einem Jahr. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 und 3 BGB.
9. Verjährung:
a) Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr.
b) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus anderen als denen in Absatz 9.a) genannten Rechtsgründen verjähren in zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, übernommene Garantien, Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
10. Allgemeines:
a) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
b) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gilt auch für das Füllen von Lücken.
c) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht über den internationalen Kauf von Waren (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
d) Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über seine Wirksamkeit ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat, der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, wahlweise auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.