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- Autor: Jürgen Bühse
Viele Unternehmen gestatten Mitarbeitenden die private Nutzung betrieblicher E-Mail-Konten – sei es aus pragmatischen Gründen oder als Benefit. Lange war umstritten, ob Arbeitgeber deshalb als Telekommunikationsanbieter gelten und damit dem strengen Fernmeldegeheimnis unterliegen. Das hätte bedeuten können, dass ohne Einwilligung kein Zugriff auf E-Mails erfolgen darf –selbst bei Krankheit oder Weggang von Mitarbeitenden– und ein unerlaubter Zugriff wäre ggf. eine Straftat der zugreifenden Person. Neue Einschätzungen von Behörden bringen nun mehr Klarheit für die Praxis.

Immer wieder werden Unternehmen mit Schreiben konfrontiert, in denen ihnen angebliche Datenschutzverstöße vorgeworfen werden.

Immer mehr Arbeitgeber verlangen im Bewerbungsprozess oder während des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis, um sich ein Bild über mögliche Vorstrafen zu machen. Doch: Der Umgang mit diesem sensiblen Dokument ist datenschutzrechtlich heikel. Nicht jede Einsicht ist erlaubt – und die Anforderungen der DSGVO und des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sind streng. In diesem Artikel erklären wir, wann Arbeitgeber ein Führungszeugnis verlangen dürfen, wie sie es datenschutzkonform verarbeiten und welche Fehler unbedingt zu vermeiden sind.
Die Arbeit im Homeoffice gehört inzwischen zum Alltag vieler Beschäftigter. Dennoch gelten beim Umgang mit betrieblichen Daten strenge Regeln – unabhängig davon, ob Sie im Büro, unterwegs oder von zu Hause aus arbeiten. Eine der häufigsten Fragen lautet: Darf ich betriebliche Daten einfach mit meinem privaten Smartphone oder Tablet an Kolleginnen und Kollegen weiterleiten? Die klare Antwort: In den meisten Fällen nein.