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In der heutigen Zeit, in der qualifizierte Fachkräfte rar sind, stehen viele Unternehmen vor der Herausforderung, gute Bewerber zu finden und zu halten. Manche möchten die Daten von Bewerbern, die sie leider ablehnen mussten, für spätere Stellenangebote aufbewahren. Doch wie lange dürfen diese Daten gespeichert werden, ohne gegen Datenschutzgesetze zu verstoßen?

Die Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde hat in ihrem jüngsten Bericht klargestellt, dass es strikte Grenzen gibt. Ein Unternehmen hatte in seinem Online-Bewerbungsportal Bewerberdaten mit Zustimmung der Bewerber bis zu drei Jahre lang gespeichert. Diese Einwilligung beinhaltete jedoch eine Klausel, nach der Daten nur dann nach sechs Monaten gelöscht werden, wenn der Bewerber dies ausdrücklich verlangt. Die Aufsichtsbehörde fand, dass diese Praxis nicht den Anforderungen an eine rechtmäßige Einwilligung entspricht, vor allem in Bezug auf Freiwilligkeit und Eindeutigkeit.

Ein Beschäftigter reichte beim Landesdatenschutzbeauftragten Thüringen Beschwerde gegen seinen Arbeitgeber ein, da dieser Personendaten an den Beschäftigten in einer unverschlüsselten E-Mail verschickt hatte. Die Aufsichtsbehörde teilte die Auffassung des Beschäftigten und stellte einen Verstoß gegen die DSGVO fest. Im weiteren Verlauf kam es auch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen dieses Vorfalls. In seiner Urteilsbegründung bestätigte das Arbeitsgericht Suhl im Dezember letzten Jahres, dass es sich in diesem Fall um einen Verstoß gegen Art. 5 Abs.1 Buchst. f) DSGVO handelt.

Natürlich ist Ihnen längst bekannt, ob Sie gemäß gesetzlicher Vorgaben verpflichtet sind, ein Hinweisgeberschutzsystem im Unternehmen zu implementieren (Verpflichtung für alle Unternehmen ab 50 Beschäftigte mit Wirkung ab 17.12.2023). Haben Sie -wie viele andere Unternehmen auch- schon einmal darüber nachgedacht, für diesen Zweck ein gesondertes Softwaresystem einzusetzen? Aufgrund der Nähe dieses Themas zum Datenschutz haben viele Kunden uns darauf angesprochen. Und so haben wir uns bei PERGON entschieden, ein datenschutzgerechtes Hinweisgeberportal (Whistleblower-Portal) anzubieten. Dies können Sie unternehmensintern oder auch öffentlich als digitalen Meldekanal verwenden. Wenn Sie sich noch nicht entschieden haben, wie Sie dieses Thema umsetzen wollen oder wenn Sie zusätzlich zu Ihrem geplanten System auch einen digitalen Meldekanal anbieten möchten, können wir Ihnen kurzfristig helfen.

Ein neues Urteil des Landgerichts Baden-Baden hat wichtige Datenschutzfragen aufgeworfen. In einem Fall, in dem ein Mitarbeiter eines Unternehmens eine Kundin über seinen privaten Social-Media-Account kontaktierte, wurde das Unternehmen zur Auskunft über den Mitarbeiter verurteilt. Wir erklären, warum dieses Urteil bedeutend ist und was es für den Datenschutz und die Verwendung von Social Media in Unternehmen bedeutet.
Das Landgericht Baden-Baden hat in einem aktuellen Fall ein Urteil gefällt, das die Aufmerksamkeit auf wichtige Datenschutzaspekte lenkt. In diesem Fall ging es um einen Mitarbeiter eines Unternehmens, der über sein privates Mobiltelefon Kontakt mit einer Kundin auf deren Social-Media-Kanal aufgenommen hatte, um eine fehlerhafte Kaufpreiserstattung zu klären. Die Kundin war besorgt über die Verwendung ihrer Daten und forderte Auskunft darüber, welcher Mitarbeiter ihre personenbezogenen Informationen verwendet hatte.

Die spanische Datenschutzbehörde hat ein bedeutendes Bußgeld von 20.000 EUR gegen das Medienunternehmen Joly Digital verhängt. Der Grund: Die Veröffentlichung eines Social-Media-Fotos in einem Blog ohne die erforderliche Zustimmung der betroffenen Person. Dieser Vorfall hat weitreichende Datenschutzimplikationen und verdeutlicht die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten in der digitalen Welt.
In einem aktuellen Fall in Spanien hat die Datenschutzbehörde (Agencia Española de Protección de Datos – AEPD) ein Medienunternehmen namens Joly Digital mit einem Bußgeld in Höhe von 20.000 EUR belegt. Grund für diese Maßnahme war die unrechtmäßige Verwendung eines Social-Media-Fotos in einem Blog, ohne die erforderliche Zustimmung der betroffenen Person. Dieser Vorfall wirft ein Licht auf die komplexen Datenschutzregeln, die im Zeitalter des Internets und der sozialen Medien gelten.

In einem wegweisenden Urteil vom 28. Juli 2023 hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG BW) entscheidende Fragen zum Datenschutz im Beschäftigtendatenschutz beantwortet. Dies betrifft insbesondere die Behandlung von Personalakten in Papierform im Kontext der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie die Auswirkungen einer zu kurzen Fristsetzung für Auskunftsersuchen. Diese Klärung hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Arbeitsumfeld.
Das jüngste Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG BW) wirft Licht auf bedeutende Fragen im Bereich des Datenschutzes in Arbeitsverhältnissen. Eine der zentralen Fragen, die in diesem Fall auftrat, war die Behandlung von Personalakten in Papierform im Kontext der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

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