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- Autor: Jürgen Bühse
Eine offene Kommunikation innerhalb von Unternehmen wird von Beschäftigten häufig als Zeichen von Transparenz und Wertschätzung wahrgenommen. Gleichzeitig stehen Verantwortliche vor der Herausforderung, Informationen bedarfsgerecht weiterzugeben, ohne dabei die Persönlichkeitsrechte einzelner Mitarbeitender zu beeinträchtigen. Besonders bei personellen Veränderungen zeigt sich, wie wichtig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Informationsinteresse und Datenschutz ist.

Viele Unternehmen nutzen regelmäßige Feedback-Initiativen, um Stimmungen im Betrieb besser zu verstehen, Veränderungsprozesse zu begleiten oder die Zusammenarbeit zu verbessern. Dabei geraten jedoch häufig datenschutzrechtliche Anforderungen in den Hintergrund. Gerade wenn digitale Plattformen oder externe Anbieter eingebunden werden, können schnell Risiken entstehen, die nicht nur rechtliche Folgen haben, sondern auch das Vertrauen der Mitarbeitenden beeinträchtigen.
Am 1. April 2026 veröffentlichte das BSI den "Leitfaden - Methodik Grundschutz++". Auf nur 45 Seiten wird zwar nicht der komplette Grundschutz dargestellt und nicht alles an Grundlagen vermittelt. Es ist als Einführungsdokument in die Methodik des Grundschutz++ gedacht; entsprechende Kenntnisse bzgl. IT-Sicherheit sollte man zur Erprobung schon mitbringen. Das Dokument ist abrufbar unter
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Für den ganzheitlichen Schutz sensibler Gesundheitsdaten ist die Verwendung sicherer Software-Produkte bspw. im Krankenhaus, in der Arztpraxis oder beim ambulanten Pflegedienst notwendig. Die
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (20.11.2025, Az. 23 C 120/25) zeigt deutlich, dass unerwünschte Geschäftskontakte per E-Mail ohne vorherige Einwilligung rechtlich riskant sind – selbst wenn ein geschäftlicher Bezug oder eine Online-Vernetzung besteht. Im entschiedenen Fall hatte ein IT-Dienstleister an eine geschäftlich genutzte E-Mailadresse eines anderen Unternehmens Werbe-E-Mails versendet, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorlag. Die E-Mails waren nicht ausdrücklich angefragt, vielmehr wurde die Adresse aus einem beruflichen Netzwerk bezogen. Das Gericht bewertete diese Kontaktaufnahme als unverlangte Werbung, die einen Eingriff in die geschäftliche Sphäre des Empfängers darstellt – und entschied zugunsten des klagenden Unternehmens.