Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist kürzlich in Kraft getreten und ergänzt einerseits den Digital Services Act der EU und ersetzt in Deutschland andererseits das Telemediengewsetz (TMG). Nachfolgend erfahren Sie, was Sie als Webseiten-Betreiber beachten müssen.
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ergänzt den Digital Services Act der EU. Dieser Act zielt darauf ab, illegale Inhalte im Internet zu reduzieren und legt umfangreiche Pflichten für Online-Dienste fest. Das DDG regelt, wie diese Pflichten in Deutschland umgesetzt werden sollen.
Für Webdesigner, Agenturen und Blogbetreiber ergibt sich Handlungsbedarf aus dem Digital Services Act, der seit dem 17. Februar 2024 in Kraft ist.
Das DDG ersetzt das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG). Eine wesentliche Änderung betrifft die Impressumspflicht, die nun im § 5 DDG geregelt ist. Inhaltlich ändert sich jedoch nichts. Diese Änderung ist rein redaktioneller Natur, jedoch sollten Sie die korrekten Rechtsgrundlagen in Ihrer Datenschutzerklärung angeben und den Namen des Gesetzes entsprechend austauschen.
Als Webseitenbetreiber müssen Sie Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung aktualisieren, wenn Sie bisher auf das TMG verwiesen haben. Beim Impressum sollten Sie den Verweis auf § 5 TMG ändern. Es besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht, den neuen § 5 DDG im Impressum anzugeben. Ein praktischer Tip: Verzichten Sie komplett auf die Angabe des Paragrafen im Impressum, so vermeiden Sie, zukünftig bei jeder redaktionellen Änderung das Impressum ändern zu müssen.