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LAG Berlin-Brandenburg: Keine Arbeitszeiterfassung mittels Fingerscan

Das LAG Berlin-Brandenburg hat das Urteil des ArbG Berlin (ZD 2020, ZD Jahr 2020 Seite 209) aus 2019 über die Unzulässigkeit der Arbeitszeiterfassung via Fingerscan bestätigt.

Vorausgegangen war die Klage eines Arbeitnehmers einer radiologischen Praxis. Anstelle der bisher händisch in Papierform erfassten Arbeitszeiten und Dienstpläne führte der Arbeitgeber ein Zeiterfassungssystem ein, bei dem die Mitarbeiter zu Arbeitsbeginn sowie nach Feierabend einen biometrischen Fingerscan vornehmen sollten. Der Rückschluss auf eine natürliche Person sei dabei laut Produktangaben des Herstellers des Systems auf Grund von Schutzmechanismen unmöglich. Der Fingerabdruck werde nur gescannt und nicht gespeichert. Die Minutien, die individuellen Fingerlinienverzweigungen, werden gespeichert und sodann in einen Zahlencode umgewandelt, der es unmöglich mache, wieder die Minutien oder einen Fingerabdruck zu reproduzieren. Der Kl. weigerte sich, seine Arbeitszeiten mittels des Fingerscans zu erfassen, und schrieb sie in der bisherigen Papierform weiter auf. Dafür wurde er in der Folge zwei Mal abgemahnt. Gegen die Abmahnungen wehrte sich der Beschäftigte mit einer Klage und das ArbG Berlin sowie nun auch das LAG Berlin-Brandenburg gaben ihm recht.

Ein biometrisches Zeiterfassungssystem ist damit in aller Regel nicht erforderlich i. S. v. Art. EWG_DSGVO Artikel 9 Abs. EWG_DSGVO Artikel 9 Absatz 2 lit. b) DS-GVO, § BDSG § 26 Abs. BDSG § 26 Absatz 3 BDSG, sodass die Verarbeitung von Fingerlinienverzweigungen nicht darauf gestützt werden kann. Es bedarf somit einer Einwilligung des Beschäftigten oder einer Kollektivvereinbarung, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit mittels eines Fingerscans erfassen möchte. Alternativ könnte der Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung durch händische Aufzeichnungen, Stechuhren oder die Verwendung von Magnetkarten vornehmen. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten daher keine Abmahnung erteilen, wenn diese sich weigern, ihre Arbeitszeit mittels Fingerscan-System zu erfassen. Die Entscheidung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen, um ausufernden Datenverarbeitungen sensibler Daten zu entgehen. Arbeitgeber, die sich dennoch für die Einführung eines Zeiterfassungssystems via Fingerscan entscheiden, sollten sich angesichts dieses Urteils bewusst sein, welchen Risiken sie begegnen, und prüfen, ob den hohen Hürden der Erforderlichkeit der biometrischen Datenverarbeitung entsprochen wird. Andernfalls drohen hohe Bußgelder und Schadensersatzansprüche.

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