Der BGH hat (B. v. 27.8.2020 – BGH Aktenzeichen III ZB 30/20) festgestellt, dass den Erben Zugang zu einem Benutzerkonto der verstorbenen Tochter zu gewähren ist, wie zuvor der Erblasserin selbst (mit Ausnahme einer aktiven Nutzung).
Eine 15-jährige Berlinerin ist im U-Bahnhof von einem Zug überrollt worden. Die Eltern glaubten, dass ihre Tochter durch Mobbing in den Suizid getrieben worden sein könnte. Das Facebook-Konto der Tochter war in den sog. Gedenkzustand versetzt. Ein Zugriff war danach nicht mehr möglich.
In der Entscheidung „Digitales Erbe" hatte der BGH (ZD 2018, ZD Jahr 2018 Seite 477 m. Anm. Apel) festgestellt, dass den Erben Zugang zu dem Konto des Erblassers zu gewähren ist. Facebook überließ den Erben PDF-Dateien auf einem USB-Stick, anstelle den Erben Zugang zum Konto der verstorbenen Tochter zu gewähren. Daraufhin erließ das LG Berlin ein Zwangsgeld gegen Facebook, da Zugriff auf das Konto zu gewähren sei. Dazu genüge ein passiver Zugang mit Leseberechtigung, was dem Netzwerk auch zumutbar sei. Das KG hob das Urteil des LG Berlin auf und wies die Berufung zurück (MMR 2020, MMR Jahr 2020 Seite 183). Geschuldet sei lediglich der Inhalt der Kommunikation, jedoch kein „Agieren" im Account. Facebook sei mit Übergabe des USB-Sticks seinen Auskunftsverpflichtungen aus dem Urteil des BGH nachgekommen.
Nun stellte der BGH klar, dass den Erben Zugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren ist (mit Ausnahme einer aktiven Nutzung), wie der verstorbenen Tochter zuvor selbst, die Übergabe eines USB-Sticks also nicht ausreichend ist. Aus dem Erbrecht folge, dass Facebook den Gedenkzustand des Kontos aufheben müsse, sonst könnten die Eltern ihr Erbrecht nicht vollständig wahrnehmen.