Ein Krankenhaus muss einem Patienten die Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte nur dann mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 14.07.2017 entschieden (Az.: 26 U 117/16).
Die Klägerin befand sich 2012 mehrfach zur ambulanten und stationären Behandlung in einem Krankenhaus der beklagten Gesellschaft. In diesem Krankenhaus wurde sie mehrfach wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Nachdem sie durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behandlungsfehlers bei der Beklagten gewonnen hatte, verlangte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung der Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte. Vor Klageerhebung und im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens stellte die Beklagte der Klägerin die Behandlungsunterlagen zur Verfügung, ohne ihr ergänzend die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten mitzuteilen. Das Landgericht Bochum wies die Auskunftsklage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
OLG: Anspruch auf Auskunft nur bei berechtigtem Interesse
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Laut OLG steht der Klägerin kein Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der sie behandelnden Ärzte zu. Eine solche Auskunft könne ein Patient von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten. Ohne weiteres habe er dagegen keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthaltes betreut hätten.
Pauschales Auskunftsverlangen nicht ausreichend
Im vorliegenden Fall verlange die Klägerin pauschal generelle Auskünfte, so das OLG. Auf diese habe sie keinen Anspruch. Eine Auskunft auf konkrete Anfragen habe die Beklagte zudem zugesagt. Darüber hinaus könne sich die Klägerin aus den ihr zugänglich gemachten Behandlungsunterlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die sie - nach ihrer Auffassung fehlerhaft - behandelnden Ärzte der Beklagten Klage erheben könne.