Von einem Betriebsübergang i.S. des § BGB § 613a BGB ist bei Weiterführung einer Arztpraxis auszugehen, wenn innerhalb der bisherigen Praxisräume die bestehende fachärztliche Ausrichtung beibehalten wird, die vorhandenen medizinischen und technischen Einrichtungen, wie unter anderem Röntgenanlage, EKG-Gerät, Instrumente sowie die Patientenunterlagen weitergenutzt werden und durch organisatorische sowie personelle Vorkehrungen der bisherige Patientenkreis gezielt weiter an die Praxis herangeführt wird.
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen durch Betriebsübernahme ein Arbeitsverhältnis begründet und dieses durch den Bekl. wirksam gekündigt worden ist. Die Kl. war seit dem 1. 7. 1978 als Arzthelferin bei Frau Dr. L, einer Fachärztin für Innere Medizin, in deren Praxis in M., H.-Str., beschäftigt. Seit dem 19. 4. 1999 praktiziert in diesen Praxisräumen der Bekl. als Facharzt für Innere Medizin, nachdem dieser zuvor in räumlicher Nähe seine Praxis betrieben hatte. Ausweislich des Rundschreibens der Kassenärztlichen Vereinigung vom Juni 1999 hat Frau Dr. L ihre Praxis in diejenige der Dr. Z - Streitverkündete zu 1 und 2 - in M., A.-Str. verlegt und mit diesen eine zum 1. 7. 1999 genehmigte Gemeinschaftspraxis - Schwerpunkt Kardiologie - gebildet. Sie hat sodann zum 31. 12. 1999 ihre kassenärztliche Zulassung zurückgegeben und ist aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden. Seither ist dort Dr. R als neu eingetretener und kassenärztlich zugelassener Arzt tätig. In der Zeit vom 1. bis 18. 4. 1999 blieb die Praxis H.-Str. geschlossen, die Kl. - wie auch die übrigen Mitarbeiterinnen - nahm in dieser Zeit noch offenstehenden Erholungsurlaub. Ein am Praxiseingang angebrachtes Schild enthielt neben dem Hinweis auf die urlaubsbedingte Schließung der Praxis und den zuständigen Vertretungsarzt den Zusatz: „Ab 19. 4. 1999 sind wir wieder für Sie da”. Von den insgesamt vier Arzthelferinnen wurde die Angestellte P, welche bis dahin im Wesentlichen im Empfang tätig war und den Personalcomputer bediente, vom Bekl. unter Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags weiterbeschäftigt. Den übrigen Angestellten wurde mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis bestehe mit Frau Dr. L und damit der Gemeinschaftspraxis der Streitverkündeten fort. Dem Bekl. wurden unter anderem die im Keller des Praxisgebäudes befindliche Röntgenanlage, Teile der Einrichtung, Einbaumöbel sowie diverse medizinische Gegenstände belassen. Die bisherige Telefonnummer der Praxis wurde noch über einige Wochen beibehalten, die Angestellte P weiterhin auch im Empfang beschäftigt. Die Patientenunterlagen verblieben neben dem Computer über mehrere Wochen in der Praxis, ein Teil wurde im Verlaufe des Monats Mai in die Praxisräume der Streitverkündeten verbracht. Auch der Computer wurde dorthin geschafft. Mit Schreiben vom 14. 5. 1999 kündigte der Bekl. das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 30. 6. 1999. Hiergegen hat sich die Kl. mit ihrer Klage gewandt und die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses mit dem Bekl. auf Grund Betriebsübergangs begehrt.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.