Berufsstände, die nach §203 Strafgesetzbuch der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, erfahren nun endlich Rechtssicherheit in Bezug auf die Weitergabe von Informationen an Angestellte und Dienstleister.
Nach der Revision des § 203 StGB ist nun endlich Rechtssicherheit für Berufsstände mit gesetzlicher Schweigepflicht geschaffen worden. Bisher gab es nie Rechtssicherheit für die betroffenen Berufsstände, wenn sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit freie Mitarbeitende oder sonstige Dienstleister beauftragt hatten und diese im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von geheimen Informationen erhielten. So wurde insbesondere die Legitimität der Beauftragung externer Rechenzentren bezweifelt, wie es z. B. in Krankenhäusern oder bei Steuerberatern durchaus üblich ist.
Es muss allerdings auch immer eine schriftliche Verpflichtung der Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden und externen Dienstleister auf die Einhaltung der gesetzlichen Schweigepflicht geben und die Unterlassung der Verpflichtung und der einhergehenden Informationspflichten bleibt ein strafbewährter Umstand.