•  
     
  •  
     
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
  •  
     
Logo Pergon Unternehmensberatung
Logo Pergon Unternehmensberatung
01_Datenschutz_final.png

HABEN SIE NOCH ALLES IM BLICK ?

Hunderte Gesetze und Verordnungen
regeln in Deutschland
direkt oder indirekt den Datenschutz.

Hier finden Sie Ihren Navigator !

02_Blick_final.png

SIND SIE SICHER ?

Vertrauliche Informationen verlassen
jeden Tag auf unbekannten Wegen und
ohne Kontrolle das Unternehmen.

So geht`s mit Sicherheit !

03_processsecurity_final.png

PARTNERSCHAFT ?

Wie stellen Sie sich eine
Zusammenarbeit mit Ihrem externen
Datenschutzbeauftragten vor?

Wir wissen, wie es geht !

IHR DATENSCHUTZ - BLOG

Willkommen in unserer Bibliothek. Sie sind herzlich zum Stöbern und Nachschlagen eingeladen.
Mit dem Filter können Sie Ihre Suche ein wenig effektiver gestalten. Sie können die Branche eingrenzen, Sie können auch die Kategorie der Beiträge eingrenzen. Und schließlich können Sie auch einen freien Suchtext eingeben.

Alle Filterbedingungen wirken zusammen. Für die erzielten Suchergebnisse treffen also immer alle eingegebenen Filterbedingungen gleichzeitig zu. Wenn Sie etwas Spezielles finden möchten und hier keine Ergebnisse erzielen, nehmen Sie doch einfach Kontaktmit uns auf.

Kategorie

Freitext

Neuer § 203 StGB zur gesetzlichen Schweigepflicht

Wie wir auf der Fachtagung des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten Deutschlands in der Diskussion mit Vertretern des Bundesjustizministeriums erfahren konnten, ist die Neufassung der gesetzlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB.) abgeschlossen. Die Gesetzesänderung wird wahrscheinlich noch vor der Sommerpause des Parlaments verabschiedet. Zum Hintergrund: Wenn sich Berufsgeheimnisträger wie z. B. Ärzte oder Steuerberater eines externen Dienstleisters bedienen, wie z. B. im Bereich IT oder in Bereichen, die definitiv nicht in seine Kompetenzshäre fallen, ist die Weitergabe von Berufsgeheimnissen an diese Personen derzeit strafrechtlich nicht geschützt, also eigentlich strafbar. Insoweit bestand gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

In Zukunft sollen mitwirkende Personen und Dienstleister, die bei der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Tätigkeit die Möglichkeit erhalten, von Berufsgeheimnissen Kenntnis zu erlangen, in den § 203 StGB einbezogen werden. Damit sind allerdings eindeutig nicht grundsätzlich alle medizinischen Dienstleister wie z. B. Labore, Radiologen etc. gemeint. Insoweit stellt dann die Einbeziehung dieser externen Dienstleister keine unbefugte Offenbarung von Berufsgeheimnissen mehr dar.

Zudem wird den Berufsgeheimnisträgern bei der Einbeziehung solcher externen Dienstleister die Pflicht auferlegt, dafür Sorge zu tragen, dass die einbezogenen Personen des Dienstleisters zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Diese Pflicht gilt unabhängig von berufsrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Vorgaben. Die Verletzung dieser Pflicht ist strafbewehrt, wenn die einbezogene Person unbefugt ein Geheimnis offenbart. Damit geht auch das Risiko einer Bestrafung auf den Dienstleister über, sofern der Berufsgeheimnisträger seine Dienstleister zur Einhaltung der gesetzlichen Verschwiegenheit verpflichtet hat.

Somit besteht ab Inkraftsetzung des Gesetzes für jedes Unternehmen, das Berufsgeheimnisträger beschäftigt (Krankenhäuser, soziale Einrichtungen, Steuerberater etc.), die folgende Verpflichtung:

Alle vom Berufsgeheimnisträger beauftragten Dienstleister, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Einblick in Berufsgeheimnisse erhalten könnten, werden mit einer einseitigen Erklärung darüber aufgeklärt und aufgefordert, ihre Mitarbeitenden auf Einhaltung der gesetzlichen Schweigepflicht zu verpflichten.

Pergon RSS-Feed


Klicken Sie auf den Button "Link kopieren" um den Link des RSS-Feed anschließend in Ihre Anwendung integrieren zu können.

https://pergon.net/component/joomrss/pergon-blog?Itemid=695