Das LG Darmstadt hat (U. v. 26.5.2020 – 13 O 244/19; ZD wird die Entscheidung demnächst m. Anm. Wybitul/Brams veröffentlichen) ein Schmerzensgeld gem. Art. EWG_DSGVO Artikel 82 DS-GVO zugesprochen, weil im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren persönliche Daten offengelegt wurden und dies trotz Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber nicht verhindert wurde.
In der streitgegenständlichen Nachricht wurden Geschlecht und Nachname des Kl. genannt, die Bezeichnung der Stelle, auf die er sich beworben hatte und Informationen bzgl. der Gehaltsverhandlungen preisgegeben. Die Bekl. unterließ es trotz ihrer Kenntnis über die Datenpanne den Kl. zu unterrichten. Als er aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden war, machte er Ansprüche gegenüber der Bekl. geltend.
Das LG Darmstadt hat dem Kl. den Anspruch auf Unterlassung zugestanden, Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten und Ersatz des immateriellen Schadens zugesprochen. Es war der Ansicht, dass durch den Kontrollverlust des Kl. bzgl. seiner Bewerbungsdaten nicht nur ein hohes Risiko für seine persönlichen Rechte bestand, sondern schon ein Schaden eingetreten war. Sowohl eine mögliche Rufschädigung in der Branche oder beim aktuellen Arbeitgeber, als auch mögliche Nachteile auf dem Arbeitsmarkt oder gegenüber Konkurrenten waren zu befürchten. Für die Bejahung eines immateriellen Schadens nach Art. EWG_DSGVO Artikel 82 DS-GVO sei es nicht notwendig, dass der Anspruchssteller konkrete Nachteile durch den Verstoß darlegt.
Das LG stellte i. Ü. auch fest, dass die DS-GVO keine Sperrwirkung gegenüber nationalem Recht entfaltet und auch nicht zwingend vorrangig anzuwenden ist. Nur so könne ein lückenloser Schutz gewährleistet werden. Deshalb ist neben den Ansprüchen und Rechten, die die DS-GVO den Betroffenen bietet auch weiterhin ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 GG gegeben.