Das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur wird nach Ansicht der Bundesregierung dazu beitragen, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzubringen. Das Gesetz wurde nun auch vom Bundesrat gebilligt.
Ab dem 1.1.2021 werden die Krankenkassen die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen, um u. a. eine sichere, nutzerfreundliche und barrierefreie digitale Kommunikation zwischen Behandelnden und Patienten zu ermöglichen und hierdurch Abläufe zu vereinfachen. Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft in der ePA speichern. Die Nutzung ist freiwillig. Klare Regeln für Datenschutz, Datensicherheit und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit sollen dafür sorgen, dass sensible Gesundheitsdaten wie Befunde, Diagnosen, Medikationen oder Behandlungsberichte bestmöglich geschützt sind.
Vorgesehen ist ferner die stufenweise Einbindung weiterer digitaler Anwendungen in die Telematikinfrastruktur, so z. B. die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mittels E-Rezept (ab 1.1.2022) mit Hilfe einer App, die Übermittlung von Überweisungsscheinen in elektronischer Form und die Anbindung weiterer Leistungserbringer wie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Auch die Angehörigen der Pflegeberufe sollen künftig einen Zugriff auf die ePA erhalten können.
Ärzte erhalten künftig eine Vergütung, wenn sie die Versicherten bei der Nutzung und der Verarbeitung von Daten in der ePA unterstützen; Krankenhäuser erhalten hierfür einen Zuschlag. Auch Apotheker sollen dafür vergütet werden, wenn sie den Versicherten helfen, die Patientenakte zu befüllen und zu nutzen.