1. Bereits die präventiv polizeiliche Video Beobachtung bestimmter Örtlichkeiten in Form des sog. Kamera Monitor Prinzips greift in den Schutzbereich der Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG ein.
2. Die Vorschrift zur Datenerhebung im öffentlichen Raum durch Videobeobachtung in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch die reine Beobachtung durch Bildübertragung nur zulässig ist, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Bildaufzeichnung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG erfüllt sind.
3. Die Videoüberwachung im Bereich der Polizeidirektion Hannover ist nur zum Teil durch die Ermächtigung in § 32 Abs. 3 Nds. SOG gedeckt.
4. Die Voraussetzungen für die Aufzeichnung übertragener Bilder nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Nds. SOG sind erfüllt, wenn die beobachteten Orte eine besondere Symbolträchtigkeit im Fall eines terroristischen Anschlags aufweisen und eine durch konkrete Anschlagsversuche und -pläne sowie tatsächliche Anschläge dokumentierte aktuelle Bedrohungslage in Deutschland und den angrenzenden Nachbarstaaten zu verzeichnen ist.
