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Umfang der erlaubten Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch die Polizei in Hannover

Am 9.6.‌2016 hat das VG Hannover (U. v. 9.6.‌2016 – 10 A 4629/11) entschieden, dass die Polizeidirektion Hannover 56 von 78 Kameras im Stadtgebiet Hannover abschalten muss. Im Bereich der Polizeidirektion Hannover wurden seit 1959 fortlaufend Kameras installiert, die der Überwachung von öffentlichen Plätzen und Straßen dienen. Bis zum Jahr 2006 wuchs die Zahl der Kameras auf den immer noch aktuellen Stand von 78 Kameras an, die allesamt schwenkbar sind und über eine Zoomfunktion verfügen. Etwas weniger als die Hälfte der Kameras zeichnet die Bilder auf.

1. Bereits die präventiv polizeiliche Video Beobachtung bestimmter Örtlichkeiten in Form des sog. Kamera Monitor Prinzips greift in den Schutzbereich der Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG ein.

2. Die Vorschrift zur Datenerhebung im öffentlichen Raum durch Videobeobachtung in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch die reine Beobachtung durch Bildübertragung nur zulässig ist, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Bildaufzeichnung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG erfüllt sind.

3. Die Videoüberwachung im Bereich der Polizeidirektion Hannover ist nur zum Teil durch die Ermächtigung in § 32 Abs. 3 Nds. SOG gedeckt.

4. Die Voraussetzungen für die Aufzeichnung übertragener Bilder nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Nds. SOG sind erfüllt, wenn die beobachteten Orte eine besondere Symbolträchtigkeit im Fall eines terroristischen Anschlags aufweisen und eine durch konkrete Anschlagsversuche und -pläne sowie tatsächliche Anschläge dokumentierte aktuelle Bedrohungslage in Deutschland und den angrenzenden Nachbarstaaten zu verzeichnen ist.

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