Das BVerfG hat (B. v. 28.7.2016 – BVERFG Aktenzeichen 1 BvR 335/14; BVERFG Aktenzeichen 1 BvR 2464/15; BVERFG Aktenzeichen 1 BvR 1635/14; BVERFG Aktenzeichen 1 BvR 1621/14) die Verfassungsbeschwerden von Günther Jauchs Adoptivtöchtern gegen die Veröffentlichung ihrer Namen und ihres Alters in Medienberichten nicht angenommen.
Im Jahr 2011 erschienen in mehreren Zeitschriften Artikel über öffentliche Auftritte des Fernsehmoderators. In diesen wurde in jeweils einem Satz unter Nennung des Vornamens und des Alters erwähnt, dass die beiden Kinder die Adoptivtöchter des Fernsehmoderators und seiner Ehefrau sind. Die Kinder klagten darauf, den Presseverlagen ihre Nennung als Adoptivtöchter des Fernsehmoderators zu untersagen. Der BGH wies die Klagen mit den angegriffenen Urteilen ab.
Das BVerfG verneinte eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Das Recht umfasse die Befugnis der Person, grds. selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Allerdings finde die informationelle Selbstbestimmung ihre Grenze in der Meinungs- und Pressefreiheit. Die Abwägungsentscheidung des BGH, in der er der Pressefreiheit (Art. GG Artikel 5 GG) den Vorrang gibt, sei indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegenstand der Berichterstattung sei ausschließlich eine Information gewesen, die bereits über mehrere Jahre breiten Empfängerkreisen bekannt gemacht worden war. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegne die Folgerung des BGH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die erneute Veröffentlichung der bereits zugänglichen Information in geringerem Maße in die informationelle Selbstbestimmung der Bf. eingreift als eine erstmalige Veröffentlichung. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass die Bf. sich als Folge der Berichterstattung speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sehen könnten oder ihnen nicht unbefangen begegnet werden wird. Da allein Vorname, Abstammung und Alter veröffentlicht wurde, sei auch eine optische Erkennbarkeit der Kinder für die breitere Öffentlichkeit nicht gegeben.