Das AG München hat (U. v. 30.9.2015 – 142 C 30130/14; ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) festgestellt, dass Persönlichkeitsinteressen regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurücktreten müssen, wenn die Äußerung wahre Tatsachen betrifft und die Folgen der Äußerung für die Persönlichkeitsentfaltung nicht schwerwiegend sind.
Die Kl. ist Drehbuchautorin und Regisseurin in München. Ihr Geburtsdatum wurde von einem Online-Lexikon veröffentlicht. Als Einzelnachweis für das Geburtsdatum führt das Online-Lexikon die Dissertation der Regisseurin an, in der das Geburtsdatum genannt wird. Die Kl. will, dass die Nennung ihres Geburtsdatums unterbleibt, weil sie dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Durch die Veröffentlichung des Alters habe sie Nachteile in ihrer Branche.
Das AG wies die Klage ab, da die Kl. nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Dieses Recht verleiht dem Einzelnen die Befugnis, grds. selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Hierunter fällt auch das Recht, selbst darüber zu bestimmen, ob und welche Informationen über seine Person auf der streitigen Internetseite der Bekl. veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten würden aber auch einen Teil der sozialen Realität ausmachen. Regelmäßig müssten bei Daten aus dem Bereich der Privatsphäre die Persönlichkeitsinteressen hinter der Meinungsfreiheit zurückstehen, wenn die verbreiteten Tatsachen richtig sind, an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse im Sinne der Meinungsbildung besteht und die Folgen der Veröffentlichung für den Betroffenen nicht schwerwiegend sind. Hierbei sei insb. zu berücksichtigen, ob die Informationen aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen.
Das Geburtsjahr gehöre zwar zur Privatsphäre eines Menschen, aber ein öffentliches Interesse bestehe, da die Kl. eine renommierte Dokumentarfilm-Produzentin ist. Insoweit ist es für die Öffentlichkeit von Interesse, in welchem Alter sie welchen Film produziert hat. Durch die Veröffentlichung des Geburtsjahrs werde die Kl. auch nicht erheblich beeinträchtigt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass sie dadurch sozial ausgegrenzt oder isoliert zu werden droht. Für das Gericht war nicht nachvollziehbar, inwieweit der streitgegenständliche Eintrag eine Rolle bei der Produktionsvergabe spielen kann. Auch aus den Produktionsjahren ihrer ersten Filme, die öffentlich bekannt sind, lässt sich eine Alterseinstufung der Kl. vornehmen. Deshalb steht für das Gericht fest, dass sie durch die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums nicht beeinträchtigt ist.