Das LSG Baden-Württemberg hat (U. v. 21.6.2016 – L 11 KR 2510/15; ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) in einem Grundsatzurteil die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gebilligt. Ein Anspruch auf Befreiung von der Verwendung der Karte bestehe nicht.
Ein IT-Ingenieur wollte geklärt wissen, ob er zukünftig die elektronische Gesundheitskarte nutzen muss, wenn er Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nimmt. Das SG Karlsruhe bejahte dies und wies seine Klage ab. Das LSG Baden-Württemberg hat die hiergegen gerichtete Berufung des Versicherten zurückgewiesen.
Die gesetzlichen Vorschriften, die die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte betreffen, seien verfassungsgemäß. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger gewähre den Versicherten kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und „Weiterleben in einer analogen Welt". Die informationelle Selbstbestimmung verlange aber, dass Voraussetzungen und Umfang der Speicherung sensibler (Gesundheits-)Daten gesetzlich klar geregelt und nicht Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden überlassen werden, betonte das Gericht. Für die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung einer Reihe sensibler Daten sei auch die Einwilligung der Versicherten erforderlich. Dies werde durch verschiedene Regelungen zum Datenschutz und zu Maßnahmen zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendung unterstützt.
Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen jedoch in einer technischen Vereinbarung geregelt hätten, dass zukünftig zusätzlich zum „Versichertenstatus" (Mitglied, Rentner oder Familienversicherter) weitere „statusergänzende Merkmale" auf der Karte gespeichert werden sollen, dürfte dies nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt und unzulässig sein, betonte das Gericht. Im vorliegenden Fall sei der Versicherte jedoch von keinem dieser zusätzlichen Merkmale betroffen gewesen.