Vor dem LAG Düsseldorf fand am 6.7.2016 in der Sache 4 Sa 191/16 zur Videoüberwachung in einem Lagerraum die mündliche Verhandlung statt. Das LAG hat eine weitere Sachaufklärung verlangt, die Art und Umfang der Videoüberwachung darlegt.
Die Bekl. betreibt einen Fußball-Fanshop eines Bundesligisten, in dem drei Vollzeitkräfte, zwei Teilzeitkräfte, drei Aushilfen und eine Auszubildende beschäftigt sind. Die Bekl. hatte den Lagerraum, der auch als Pausenraum dient, mit Videoüberwachungskameras ausgestattet. Die Kl. behauptet, im Lagerraum gebe es keinen Winkel mehr, der nicht videoüberwacht sei. Die Bekl. sei nicht berechtigt, sie während des Aufenthalts in dem von ihr als Sozialraum bezeichneten Lagerraum zu filmen. Sie könne sich dort nicht mehr umziehen.
Das ArbG Oberhausen (ZD-Aktuell 2016, ZDAKTUELL Jahr 05025) hat die Klage abgewiesen. Bei dem Sitzbereich handele es sich nicht um einen Sozialraum, diesen müsse die Bekl. nach der ArbeitsstättenVO auch nicht vorhalten. Wegen der Teilzeitbeschäftigung stehe der Kl. auch kein Anspruch auf Ruhepause zu. Da die Bekl. berechtigt sei, den Lagerraum zu überwachen, liege kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kl. vor.
Die 4. Kammer des LAG hat darauf hingewiesen, dass die Kl. auch länger als sechs Stunden eingesetzt wird und Anspruch auf eine Pause hat. Streitig sei Art und Umfang der Videoüberwachung. Im Hinblick auf den gemischt genutzten Raum bestehe sowohl ein Interesse der Bekl. an der Sicherung ihres Eigentums als auch das Persönlichkeitsrecht der Kl. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bekl. soll vortragen, was sie zu der Videoüberwachung im datenschutzrechtlichen Verfahrensverzeichnis angegeben hat. Sie erhält Gelegenheit die in der mündlichen Verhandlung erwähnte Stellungnahme des Landesamts für Datenschutz vorzulegen.