Ist die Verbreitung solcher Fotos datenschutzrechtlich zulässig? Die meisten Kindertagesstätten (KiTa) stellen ihre Dienstleistung auf eigenen Webseiten dar. Diese werden entweder von der KiTa selbst oder dem jeweiligen Träger betrieben. Auf diesen Webseiten werden neben den allgemeinen Informationen über Öffnungszeiten, Umfang der Betreuung usw. auch Bilder der Räumlichkeiten und Bilder von Betreuungs-Aktivitäten der KiTa, wie z. B. Feste, dargestellt. In diesem Zusammenhang werden Bilder von den in der KiTa betreuten Kindern auf der Webseite veröffentlicht. Um Bilder dieser Kinder veröffentlichen (verbreiten) zu können, holt die KiTa entsprechende Einwilligungen von den Eltern ein. Fraglich ist, ob die Einholung solcher Einwilligungen generell zulässig ist.
Das Anfertigen von Bildnissen mittels digitaler Geräte (Digitalkamera oder Smartphone bzw. Tablet) und die Veröffentlichung dieser Bilder auf einer Webseite berührt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild der Kinder als zwei eigenständige Persönlichkeitsrechte. Wenn mit Hilfe von digitalen Geräten (sog. informationstechnische Geräte) Fotos von den Kindern gefertigt werden, liegt eine (automatisierte) personenbezogene Datenverarbeitung vor. Die Veröffentlichung auf der Webseite stellt ebenfalls eine automatisierte Datenverarbeitung dar.
Sofern Bilder (personenbezogene Daten) durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte oder im Auftrag der KiTa oder des Trägers der KiTa durch einen Dienstleister (Fotografen) digital erstellt werden, finden neben den allgemeinen Vorschriften zur personenbezogenen Datenverarbeitung die für die jeweiligen Kindertagesstätten geltenden speziellen datenschutzrechtlichen Vorschriften zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung. Für eine kommunale Kindertagesstätte wäre z. B. die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn
1.der oder die Betroffene eingewilligt hat,
2.das Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
3.sie zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist.
Diese Vorschrift hebt nicht speziell auf die automatisierte Datenverarbeitung ab, sondern nennt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Daneben sind die Vorgaben zur automatisierten personenbezogenen Datenverarbeitung zu beachten.