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Am 9.6.‌2016 hat das VG Hannover (U. v. 9.6.‌2016 – 10 A 4629/11) entschieden, dass die Polizeidirektion Hannover 56 von 78 Kameras im Stadtgebiet Hannover abschalten muss. Im Bereich der Polizeidirektion Hannover wurden seit 1959 fortlaufend Kameras installiert, die der Überwachung von öffentlichen Plätzen und Straßen dienen. Bis zum Jahr 2006 wuchs die Zahl der Kameras auf den immer noch aktuellen Stand von 78 Kameras an, die allesamt schwenkbar sind und über eine Zoomfunktion verfügen. Etwas weniger als die Hälfte der Kameras zeichnet die Bilder auf.

Die EKD hat mit Wirkung zum 14.07.2015 eine sogenannte IT - Sicherheitsverordnung in Kraft gesetzt. Diese stellt zusammen mit dem Muster IT-Sicherheitskonzept eine verbindliche Grundlage für kirchliche und diakonische Einrichtungen dar. Ganz gleich ob Sie Ihre IT eigenständig oder mit Hilfe externer IT-Dienstleister oder Rechenzentren organisieren.

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e. V. (BITKOM) verwies auf eine Umfrage, nach der neun von zehn Bundesbürger (87 %) direkten Zugang zu ihren persönlichen Gesundheitsdaten haben wollen, die in Arztpraxen, Kliniken, etc. anfallen.

Die DS-GVO verpflichtet Unternehmen künftig bei kritischen Datenverarbeitungen Folgen abzuschätzen und führt das neue Instrument der „Datenschutz-Folgenabschätzung" ein. In dem vom BMF eingerichteten „Forum Privatheit" haben Experten des Fraunhofer-Instituts ISI, des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) und der Universität Kassel das White Paper „Datenschutz-Folgenabschätzung" erarbeitet.

Das EU-Parlament hat eine Datenschutzgrundverordnung (EU-DGV) beschlossen. Diese tritt am 4. Mai 2016 in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben ab diesem Datum 2 Jahre Zeit, das Gesetz in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich umzusetzen. Bis dahin bleiben also alle bundesdeutschen und damit auch kirchlichen Gesetze in ihrer jeweiligen Fassung gültig. Doch welche grundlegenden Konsequenzen ergeben sich aus der neuen Verordnung?

Die fortwährend über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen andauernde und während der Arbeitszeit erfolgende private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses im Umfang von knapp 40 Stunden berechtigt den Arbeitgeber wegen der darin liegenden Verletzung der Arbeitspflicht auch dann zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung arbeitsvertraglich in Ausnahmefällen innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist.

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