Das AG München hat (U. v. 30.9.2015 – 142 C 30130/14; ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) festgestellt, dass Persönlichkeitsinteressen regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurücktreten müssen, wenn die Äußerung wahre Tatsachen betrifft und die Folgen der Äußerung für die Persönlichkeitsentfaltung nicht schwerwiegend sind.
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