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- Autor: Jürgen Bühse
Arbeitnehmende sind nicht dazu verpflichtet, im Rahmen eines Arbeitszeitsystems die Arbeitszeit per Fingerabdruck-Scanner erfassen zu lassen. Da es sich um die Verarbeitung biometrischer Daten handelt, bedarf es der Einwilligung des Arbeitnehmenden, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
