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Nach dem 25.05. des Jahres haben wir wohl alle irgendwelche Datenschutzerklärungen erhalten. Zum Lesen und abheften oder auch zum unterschreiben und zurücksenden, teilweise aus nicht nachvollziehbaren Anlässen. Das hat dann vielerorts für Verwirrung gesorgt und auch animiert, Datenschutzerklärungen dieser Art nachzumachen und ebenfalls zu versenden. Begründet durch die allgemeine Unsicherheit in dieser Zeit war das Verwirrspiel ab Ende Juni dann komplett und vielen Menschen in Unternehmen und Einrichtungen waren spätestens jetzt nicht mehr klar, warum wer wann wem welche Datenschutzerklärung schuldet. Nachfolgend noch einmal eine kleine Fibel zu Datenschutzerklärungen.

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Der Umgang mit Informationen von und über Patientinnen und Patienten ist immanenter Bestandteil ärztlicher Tätigkeit. Nicht nur im Zuge der fortschreitenden „Digitalisierung im Gesundheitswesen“ sind Ärztinnen und Ärzte daher gehalten, den Schutz von Patienteninformationen sicherzustellen. Neben der ärztlichen Schweigepflicht, die der Wahrung des Patientengeheimnisses dient, sind Bestimmungen des Datenschutzrechtes zu beachten.

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In einem Streit um das Zwangsupdate auf Windows 10 zwischen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ) und Microsoft hat der Konzern nun eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dies teilte die VZ am 21.08.2017 mit. Damit habe sich Microsoft verpflichtet, künftig keine Installationsdateien für neue Betriebssysteme mehr ohne Zustimmung auf die Festplatte von Windows-Nutzern aufzuspielen.

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Bei der Verarbeitung von Patientendaten in einer Arzt-/Zahnarztpraxis sind nicht nur die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes {BDSG) und küntig der EU-Datenschutzgrundverordnung , sondern zudem die besonderen Anforderungen der „ärztlichen Schweigepflicht" zu be­achten. Die Anforderungen an den Schutz des Patientengeheimnisses sind hoch. Es gilt, viele Fehlerquellen zu bedenken. Nicht nur Ärzte/Zahnärzte,sondern auch die Mitarbeite­ rinnen und Mitarbeiter der Praxis tragen die Verantwortung. Und das nicht nur als Angestellte, sondern eben auch persönlich, da Verletzungen des Privatgeheimnisses eben eine Straftat darstellen könnten.

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