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Ist die Verbreitung solcher Fotos datenschutzrechtlich zulässig? Die meisten Kindertagesstätten (KiTa) stellen ihre Dienstleistung auf eigenen Webseiten dar. Diese werden entweder von der KiTa selbst oder dem jeweiligen Träger betrieben. Auf diesen Webseiten werden neben den allgemeinen Informationen über Öffnungszeiten, Umfang der Betreuung usw. auch Bilder der Räumlichkeiten und Bilder von Betreuungs-Aktivitäten der KiTa, wie z. B. Feste, dargestellt. In diesem Zusammenhang werden Bilder von den in der KiTa betreuten Kindern auf der Webseite veröffentlicht. Um Bilder dieser Kinder veröffentlichen (verbreiten) zu können, holt die KiTa entsprechende Einwilligungen von den Eltern ein. Fraglich ist, ob die Einholung solcher Einwilligungen generell zulässig ist.

Alle Informationen über Organtransplantationen in Deutschland werden künftig zentral gesammelt. Der Bundestag beschloss am 7.7.2016 die Einrichtung eines bundesweiten Transplantationsregisters (BT-Drs. 18/8209). Erstmals werden damit die Daten von Organspendern und -empfängern zentral gebündelt und miteinander verknüpft – von der Organentnahme bis zur Nachbetreuung nach einer Transplantation.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD), Prof. Dr. Thomas Petri, hatte Mängel bei einer flächendeckenden Prüfung von Krankenhäusern festgestellt. So wurden z. B. externe Dienstleister mit der Vernichtung von Altakten und Röntgenbildern beauftragt, die die Regeln des Bayerischen Krankenhausgesetzes nicht beachteten. Der LfD teilte nun mit, dass die Krankenhäuser an der Beseitigung der Mängel arbeiteten.

Das BAG hat (U. v. 12.7.2016 – BAG Aktenzeichen 9AZR79114 9 AZR 791/14; ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) festgestellt, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ BETRVG § 83 Abs. BETRVG § 83 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG). Die Regelung begründet damit keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

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