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Wie wir auf der Fachtagung des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten Deutschlands in der Diskussion mit Vertretern des Bundesjustizministeriums erfahren konnten, ist die Neufassung der gesetzlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB.) abgeschlossen. Die Gesetzesänderung wird wahrscheinlich noch vor der Sommerpause des Parlaments verabschiedet. Zum Hintergrund: Wenn sich Berufsgeheimnisträger wie z. B. Ärzte oder Steuerberater eines externen Dienstleisters bedienen, wie z. B. im Bereich IT oder in Bereichen, die definitiv nicht in seine Kompetenzshäre fallen, ist die Weitergabe von Berufsgeheimnissen an diese Personen derzeit strafrechtlich nicht geschützt, also eigentlich strafbar. Insoweit bestand gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

In seinem kürzlich vorgestellten Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015/2016 berichtet das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) über Anfragen von Unternehmen, wie Dienstleistungen von Website-Hostern datenschutzrechtlich einzuordnen sind und welche gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden müssen.

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bringt eine Reihe von Veränderungen in den datenschutzrechtlichen Anforderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten mit sich. Auch Auftrags(daten)verarbeiter müssen sich auf geänderte Rahmenbedingungen einstellen. Wir haben in den folgenden Punkten die wichtigsten Anregungen für Unternehmen zusammengestellt.

Der Präsident des Bayrischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, Thomas Kranig, hat im Rahmen seines Vortrages zum 5. Münchner Datenschutztag angekündigt, dass seine Behörde schon in diesem Jahr mit unangekündigten Kontrollen bei Unternehmen beginnen wird. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob sich die Unternehmen rechtzeitig und ausreichend auf die DS-GVO vorbereiten.

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