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Wo finde ich einen guten Datenschutz-Blog? Wo finde ich einen guten Datenschutz-Blog?

Ihr Datenschutz - BLOG
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Ihr Datenschutz-Blog - für Sie geschrieben

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In einem Streit um das Zwangsupdate auf Windows 10 zwischen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ) und Microsoft hat der Konzern nun eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dies teilte die VZ am 21.08.2017 mit. Damit habe sich Microsoft verpflichtet, künftig keine Installationsdateien für neue Betriebssysteme mehr ohne Zustimmung auf die Festplatte von Windows-Nutzern aufzuspielen.

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Bei der Verarbeitung von Patientendaten in einer Arzt-/Zahnarztpraxis sind nicht nur die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes {BDSG) und küntig der EU-Datenschutzgrundverordnung , sondern zudem die besonderen Anforderungen der „ärztlichen Schweigepflicht" zu be­achten. Die Anforderungen an den Schutz des Patientengeheimnisses sind hoch. Es gilt, viele Fehlerquellen zu bedenken. Nicht nur Ärzte/Zahnärzte,sondern auch die Mitarbeite­ rinnen und Mitarbeiter der Praxis tragen die Verantwortung. Und das nicht nur als Angestellte, sondern eben auch persönlich, da Verletzungen des Privatgeheimnisses eben eine Straftat darstellen könnten.

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Eine der kaum bekannten Besonderheiten im deutschen Datenschutzrecht stellt das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche (EKD) dar. Abgesichert durch Grundgesetz und Verfassung hat die EKD das Recht, sich für bestimmte Bereiche eigene Gesetze zu geben, die gleichrangig mit analogen Bundes- und Landesgesetzen wie z. B. im Bereich des Tarifrechts und des betrieblichen Mitbestimmungsrechts in der Rechtspraxis Anwendung finden. So auch das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche Deutschlands (DSG-EKD). Doch was wird nun aus dem DSG-EKD, wenn die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ab Mai nächsten Jahres gültig wird ? Und welche Rolle spielt dann das IT-Sicherheitsgesetz mit all seinen Folgeverordnungen für Einrichtungen in Kirche und Diakonie ?

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Am 27.6.‌2017 wurde vor dem EuGH in der Rs. EUGH Aktenzeichen C-210/16 zur datenschutzrechtlichen Verantwortung für eine Facebook-Fanpage eines Unternehmens mündlich verhandelt. In diesem konkreten Beispiel ging es um die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein als Betreiber einer Facebook-Fanpage, um sich den Nutzern der Plattform zu präsentieren und um Äußerungen in den Medien- und Meinungsmarkt einzubringen.

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Viele Krankenhäuser streben auf Empfehlunge ihrer Datenschutzbeauftragten das Minimalprinzip an: Zugriffe auf Personendaten wird auf so wenig Personen wie möglich begrenzt und auf die Inhalte beschränkt, die zur Aufgabenwahrnehmung benötigt werden. Das ist auch grundsätzlich die richtige Strategie. Doch findet diese Strategie mit zunehmender Komplexität der Systeme und Subsysteme immer mehr ihre Grenzen. Und diese Grenzen werden noch enger, wenn im Rahmen von Kooperationen zwischen Krankenhäusern und medizinischen Dienstleistern wie Radiologen, Laboren oder Pathologien Daten ungegehindert fließen sollen. Hier wird die Umsetzung des datenschutzrechtlich vorgegebenen Minimalprinzips schnell zur zeitraubenden Sisyphosarbeit. Doch es gibt auch wirksamere und befreiende Strategien.

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Eine Übermittlung von Sozialdaten per unverschlüsselter E-Mail via Internet ist schnell, unkomplizert, günstig, aber auch unsicher. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Unbefugte Kenntnis von den Inhalten unverschlüsselter E-Mails erhalten bzw. nehmen. Sozialleistungsträger dürfen daher Sozialdaten grundsätzlich nicht per unverschlüsselter E-Mail via Internet übermitteln, auch dann nicht, wenn der Betroffene sich mit diesem unsicheren Kommunikationsweg einverstanden erklärt, oder diesen sogar wünscht bzw. fordert.

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