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- Autor: Jürgen Bühse
Als Ausfluss des verfassungsrechtlich gewährten Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung haben betroffene Personen jederzeit das Recht auf Einsicht in die zu ihrer Person verarbeiten (also gespeicherten) Daten. Diesem Anspruch ist der Gestzgeber auch 2013 mit dem sog. Patientenrechtegesetz nachgekommen und hat dies im § 630 g BGB verankert. Darüber hinaus gewähren natürlich auch die DS-GVO und vor ihr das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Betroffenen ein Auskunftsrecht und eine Kopie der Daten. Gemäß § 630 g BGB haben Patienten auch einen Anspruch auf eine elektronische Abschrift ihrer Patientenakte. Nach dem aktuellesten Gerichtsurteil (LG Dresden - 6 = 76/20 vom 29.05.2020) in dieser Frage haben Patienten allerdings das Recht auf kostenlose Bereitstellung Ihrer Patientenakte im PDF-Format.
Arbeitnehmende sind nicht dazu verpflichtet, im Rahmen eines Arbeitszeitsystems die Arbeitszeit per Fingerabdruck-Scanner erfassen zu lassen. Da es sich um die Verarbeitung biometrischer Daten handelt, bedarf es der Einwilligung des Arbeitnehmenden, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Das Netzwerk Datenschutzexpertise hat eine Handreichung zur Datenverarbeitung und Datendokumentation beim Betriebsarzt veröffentlicht, in der die rechtlichen Grundlagen eingeordnet und gleichzeitig eine Vielzahl praktischer Fragestellungen erörtert werden.
Das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur wird nach Ansicht der Bundesregierung dazu beitragen, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzubringen. Das Gesetz wurde nun auch vom Bundesrat gebilligt.
Das LG Darmstadt hat (U. v. 26.5.2020 – 13 O 244/19; ZD wird die Entscheidung demnächst m. Anm. Wybitul/Brams veröffentlichen) ein Schmerzensgeld gem. Art. EWG_DSGVO Artikel 82 DS-GVO zugesprochen, weil im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren persönliche Daten offengelegt wurden und dies trotz Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber nicht verhindert wurde.
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