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Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat die Bewertung des „Arbeitskreises Verwaltung“ zur Auftragsverarbeitung bei Microsoft Office 365 mehrheitlich zustimmend zur Kenntnis genommen. Im Ergebnis ist danach derzeit kein datenschutzgerechter Einsatz von Microsoft Office 365 möglich.

Intimbilder und solche, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, sind vor der unbefugten Verbreitung nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB geschützt. Das gilt auch dann, wenn die abgebildete Person sie selbst gemacht hat. Das hat der Bundesgerichtshof am 29.07.2020 erstmals höchstrichterlich entschieden.

Der BGH hat (B. v. 27.8.‌2020 – BGH Aktenzeichen III ZB 30/20) festgestellt, dass den Erben Zugang zu einem Benutzerkonto der verstorbenen Tochter zu gewähren ist, wie zuvor der Erblasserin selbst (mit Ausnahme einer aktiven Nutzung).

Der Umgang mit Informationen von und über Patientinnen und Patienten ist immanenter Bestandteil ärztlicher Tätigkeit. Nicht nur im Zuge der fortschreitenden „Digitalisierung im Gesundheitswesen“ sind Ärztinnen und Ärzte daher gehalten, den Schutz von Patienteninformationen sicherzustellen. Neben der ärztlichen Schweigepflicht, die der Wahrung des Patientengeheimnisses dient, sind Bestimmungen des Datenschutzrechtes zu beachten.

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