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Ein Beschäftigter reichte beim Landesdatenschutzbeauftragten Thüringen Beschwerde gegen seinen Arbeitgeber ein, da dieser Personendaten an den Beschäftigten in einer unverschlüsselten E-Mail verschickt hatte. Die Aufsichtsbehörde teilte die Auffassung des Beschäftigten und stellte einen Verstoß gegen die DSGVO fest. Im weiteren Verlauf kam es auch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen dieses Vorfalls. In seiner Urteilsbegründung bestätigte das Arbeitsgericht Suhl im Dezember letzten Jahres, dass es sich in diesem Fall um einen Verstoß gegen Art. 5 Abs.1 Buchst. f) DSGVO handelt.