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Viele Webseiten nutzen Cookies als Instrument zur Optimierung oder binden Dienste von Drittanbietern ein –zum Beispiel Analyse-, Karten- oder Wetterdienste. Da Cookies Daten am PC der Benutzer:innen speichern oder gar Personendaten der Benutzer:innen an Drittanbieter weiterleiten, benötigt der Betreiber der Seite eine datenschutzrechtliche Einwilligung der Benutzer:innen. Und hier sind einige Vorgaben zu beachten, damit diese Einwilligung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und wirksam ist.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist im deutschen Recht die gesetzliche Grundlage der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Es ist ein Teil des Lauterkeitsrechts. Das UWG regelt das Marktverhalten der Unternehmen und entspricht daher Vorschriften, die in anderen Rechtsordnungen etwa als „Marktrecht“ oder „Recht der Geschäftspraktiken“ („trade practices law“) bezeichnet werden. Das UWG schützt die Mitbewerber, die Verbraucher und die Allgemeinheit (Dreigliedrigkeit des Schutzzweckes) vor einer ungerechten Wettbewerbsverzerrung – beispielsweise durch irreführende Werbung. Das UWG wird vom europäischen Gemeinschaftsrecht maßgeblich beeinflusst. Dieses Recht versucht, einige Bereiche europaweit mittels verbindlich umzusetzender Richtlinien zu harmonisieren. Die Geltung des Herkunftslandprinzips auch bei der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes ist hingegen ein Desiderat der deutschen Unternehmen.Im Einzelnen gewährt das UWG Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungs-, Gewinnabschöpfungs- und Auskunftsansprüche. Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1896 wurde es häufig novelliert, umfassend zuletzt 2015.  Hier geht es zum Gesetz

Als Ausfluss des verfassungsrechtlich gewährten Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung haben betroffene Personen jederzeit das Recht auf Einsicht in die zu ihrer Person verarbeiten (also gespeicherten) Daten. Diesem Anspruch ist der Gestzgeber auch 2013 mit dem sog. Patientenrechtegesetz nachgekommen und hat dies im § 630 g BGB verankert. Darüber hinaus gewähren natürlich auch die DS-GVO und vor ihr das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Betroffenen ein Auskunftsrecht und eine Kopie der Daten. Gemäß § 630 g BGB haben Patienten auch einen Anspruch auf eine elektronische Abschrift ihrer Patientenakte. Nach dem aktuellesten Gerichtsurteil (LG Dresden - 6 = 76/20 vom 29.05.2020) in dieser Frage haben Patienten allerdings das Recht auf kostenlose Bereitstellung Ihrer Patientenakte im PDF-Format.

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